Nr. 20. 1918. 149
88.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldungen haben zu erfolgen am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember
(Stichtag) eines jeden Jahres und sind bis zum 10. des betreffenden Monats an die
Intendantur der Militärischen Institute zu Berlin, Abteilung IV, Zentralbeschaffungs-
stelle für Strohersatzmittel zu Unterkunftszwecken, mit der Aufschrift: „Betrifft Seegras-
meldungen“ in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Zu melden ist der am Stichtag
jeweils tatsächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am 15. Ja-
nuar 1918 vorhandenen Bestände bis zum 31. Januar 1918 zu erfolgen.
89.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen — in doppelter Aus-
fertigung — zu erfolgen; die Meldescheine sind bei der Intendantur der militärischen
Institute zu Berlin anzufordern.
Die Anforderung der Meldescheine hat durch Postkarte zu erfolgen, die nichts
anderes enthalten soll als die Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift
mit genauer Adresse, möglichst unter Beidruck eines Firmenstempels.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge-
stellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung der
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Seegrasbeschlagnahme."“
Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
5 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 7), der beschlagnahmte Vorräte besitzt oder erwirbt, hat
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Ver-
wendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager-
buch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der
Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und
Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und
Räume zu gestatten, in denen Vorräte bearbeitet, gelagert, feilgehalten werden, oder in
denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
8 11.
Anfragen.
Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind an die Garnisonverwaltung
Augsburg zu richten und am Kopf der Zuschrift sowie auf dem Briefumschlag mit dem
Vermerk: „Betrifft Seegrasmeldung“ zu versehen.