Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 20. 1918. 149 
88. 
Stichtag und Meldefrist. 
Die Meldungen haben zu erfolgen am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember 
(Stichtag) eines jeden Jahres und sind bis zum 10. des betreffenden Monats an die 
Intendantur der Militärischen Institute zu Berlin, Abteilung IV, Zentralbeschaffungs- 
stelle für Strohersatzmittel zu Unterkunftszwecken, mit der Aufschrift: „Betrifft Seegras- 
meldungen“ in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Zu melden ist der am Stichtag 
jeweils tatsächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am 15. Ja- 
nuar 1918 vorhandenen Bestände bis zum 31. Januar 1918 zu erfolgen. 
89. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen — in doppelter Aus- 
fertigung — zu erfolgen; die Meldescheine sind bei der Intendantur der militärischen 
Institute zu Berlin anzufordern. 
Die Anforderung der Meldescheine hat durch Postkarte zu erfolgen, die nichts 
anderes enthalten soll als die Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift 
mit genauer Adresse, möglichst unter Beidruck eines Firmenstempels. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung der 
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: 
„Betrifft Seegrasbeschlagnahme."“ 
Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
5 10. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 7), der beschlagnahmte Vorräte besitzt oder erwirbt, hat 
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Ver- 
wendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager- 
buch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der 
Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und 
Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und 
Räume zu gestatten, in denen Vorräte bearbeitet, gelagert, feilgehalten werden, oder in 
denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
  
8 11. 
Anfragen. 
Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind an die Garnisonverwaltung 
Augsburg zu richten und am Kopf der Zuschrift sowie auf dem Briefumschlag mit dem 
Vermerk: „Betrifft Seegrasmeldung“ zu versehen.
	        
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