Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  20.  1918.  147

Kriegsministerium.
Welkanntmachung
Nr.  Bst.  392/12.  17.  K.R.A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  sogenanntem  unechten
Seegras,  auch  Alpengras  genannt.
Vom  15.  Januar  1918.
(Veröffentlicht  im  Reichsanzeiger  am  15.  Januar  1918  Nr.  12.)

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahme-Vorschriften  nach  §  6“)  der  Bekanntmachung
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917
(Rel.  S.  375)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  57“)  der
Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (RGl.  S.  604)  bestraft
wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGl.
S.  603)  untersagt  werden.  6

8I.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  wird  betroffen  alles  abgeerntete  sogenannte  unechte
Seegras  (Carex  bricoides),  und  zwar  sowohl  in  ungetrocknetem  wie  in  getrocknetem,
offenem,  gesponnenem  oder  gepreßtem  Zustande.

§  2.
Beschlagnahme.
Die  in  §  1  genannten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1

wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet  oerkauft  oder  kauft  oder  ein  andrres  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;  .
.werderVerpflichtung,diebeschlagnahmtenGegenständezuverwahrennndpfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichret
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angoben  macht
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbücher  oder  die  Besichtigung  oder
Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen
Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteile  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  uskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.
«  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist,  vicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer  fahrlässig

die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  elnzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrase  bi
dreitausend  Mark  bestrchf.  hurich  ö  h  ßt,  se  bis  zu

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