154 Nr. 21. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 4. Februar 1918, betreffend ruffisch-polnische
Arbeiter.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Ar-
meekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Februar 1918.
Großhberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
v. Meerhbheimb.
11I 7 3. Nr. 13 770/724. Nr. 198. Altona, den 24. Jannar 1918.
Russisch-polnische Kobeiter.
Alle von der Spanischen Botschaft in Berlin oder dem Spanischen Konsulat den
russisch-polnischen Arbeitern als Ausweis für den Aufenthalt im Inlande oder zur Heim-
reise ausgestellten Urkunden, einerlei welche Bezeichnung und welchen Inhalt sie haben,
sind in Zukunft weder als Legitimationspapiere noch als Reiseausweise, geschweige
denn als Pässe anzusehen.
Die Paßbehörden haben den russisch-polnischen Arbeitern Paßersatzpapiere aus-
ustellen.
6 Alle mit der Behandlung polnischer Arbeiter betrauten Stellen, auch die Grenz-
behörden und die Bahnhofsüberwachungskommandos werden nachdrücklichst angewiesen,
die gedachten Urkunden einzuziehen. Russisch-poluische Arbeiter, die im Besitze derartiger
Papiere, aber ohne die vorgeschriebenen Ausweise oder Pässe betroffen werden, sind als
nicht genügend legitimiert zu behandeln, insbesondere an dem Antritt oder der Fort-
setzung von Reisen zu verhindern.
Diejenigen russisch-polnischen Arbeiter, die sich zurzeit im Besitz eines von dem
stellv. Generalkommando ausgestellten Passierscheines befinden, können auf diesen
Schein bis zur Beendigung ihres Urlaubs frei passieren.
Passierscheine werden in Zukunft nur auf Grund eines Paßersatzes ausgestellt
werden.
V. s. d. st. G.
v. Voß.