Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

168 Nr. 23. 1918. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
*# 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzt vor der Impfung zu besich- 
tigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der 
Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. Insbesondere hat der 
Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermins ganz allgemein, sondern auch später 
vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden Angehörigen über das Vorhandensein 
einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Hautausschlages in der Behausung 
des Impflinges zu befragen. Sind bei der Wiederimpfung Angehörige nicht anwesend, 
so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter 
Weise nachgewiesen, daß in der Familie des Impfpflichtigen eine Erkrankung an einer 
rosenartigen Entzündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhanden ist, so hat der 
Impfarzt im ersteren Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er be- 
rechtigt sein, die Impfung aufzuschieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impf- 
linges oder der an dem Ausschlag leidenden Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchti- 
genden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft 
und nicht wiedergeimpft werden. Insbesondere sind Kinder, die mit nässenden oder 
rckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter An- 
wendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wundinfektionskrank- 
heiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner 
Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen. Vor Anlegung 
der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 70prozentigem Alkohol oder einem 
anderen, von den Landesregierungen zugelassenen gleichwertigen Mittel abzureiben. 
Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. Der dem Versandgefäß 
entnommene Impfstoff ist im Impftermine durch Bedecken vor Verunreinigung zu 
schützen; im offenen Versandgefäß kann eine Verunreinigung des Impfstoffs durch 
Schrägstellen des Gefäßes vermieden werden. 
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum 
Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Er darf 
durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
ç Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, 
die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei gemacht sind. Frisch 
ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den Impfstoff 
getaucht werden. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder un- 
mittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein 
keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie 
auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen 
die begleitenden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der 
Regel nach auf dem linken Oberarme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm 
Länge anzulegen. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm voneinander 
 
	        
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