Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

166  Nr.  23.  1918.

nicht  zu  rasch  aufeinander  folgen.  Zwischen  den  Impfter  #inen  ist  der  Impfraum
gehörig  zu  lüften.  "  6

Die  Zahl  der  vorzuladenden  Impflinge  richte  sich  nach  der  Größe  der  Impfräume.

§  6.  Man  verhüte  tunlichst,  daß  die  Impfung  mit  der  Nachschau  bereits  früher
Geimpfter  zusammenfällt.  ·

Jedenfalls  sind  Erstimpflinge  und  Wiederimpflinge  (Revakzinanden,  Schulkinder)
möglichst  voneinander  zu  trennen.

7.  Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Impflinge  mit  reingewaschenem  Körper
und  reinen  Kleidern  zum  Inftermine  kommen.

Kinder  mit  unreinem  Körper  und  schmutzigen  Kleidern  können  vom  Termine
zurückgewiesen  werden.

8.  Ist  ein  Impfpflichtiger  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  von  der  Impfung
zweimal  befreit  worden,  so  kann  die  fernere  Befreiung  nur  durch  den  zuständigen  Impfarzt
  erfolgen  (§  2  Abs.  2  des  Impfgesetzes).

Kinder,  denen  eine  Impfung  als  erfolgreich  unrechtmäßig  bescheinigt  ist,  sind  nach
Lage  des  Falles  als  ungeimpfte  oder  als  erfolglos  geimpfte  Kinder  zu  behandeln.

§5  9.  Bei  ungewöhnlichem  Verlaufe  der  Schutzpocken  oder  bei  Erkrankungen  geimpfter
  Kinder  ist  ärztliche  Behandlung,  soweit  tunlich,  herbeizuführen;  in  Fällen  von
angeblichen  Impfschädigungen  sind  Ermittlungen  einzuleiten,  und  ist  über  deren  Ergebnisse
  der  oberen  Verwaltungsbehörde  Bericht  zu  erstatten;  in  geeigneten  Fällen  ist
eine  amtliche  öffentliche  Richtigstellung  unrichtiger,  in  die  Offentlichkeit  gelangter  Angaben
  zu  veranlassen.  Dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  ist  über  solche  Vorkommnisse
mit  tunlichster  Beschleunigung  Mitteilung  zu  machen.

Den  Standesbeamten  oder  den  Leichenschauern  ist  aufzugeben,  jeden  Todesfall,
der  als  Folge  der  Impfung  gemeldet  wird,  der  Ortspolizeibehörde  sofort  anzuzeigen.