Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 171 
Anlage 3. 
Belehrung 
über den Nutzen der Impfung und Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
§ 1. Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit. 
In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich 
Tausende von Menschen im Deutschen Reiche an dieser Senche gestorben; viele der dem 
Pockentod Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatternnarben entstellt geblieben. 
Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast undekannte Krankheit geworden 
sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz überall eingeführten Impfung zu ver- 
danken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft oder wiedergeimpft 
sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von dieser Krankheit befallen. 
Der Impfschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durchschnittlich rechnet man mit 
einer Schutzdauer von 10 Jahren. Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser 
Frist wiederholt werden. Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff 
verwendet, der von gesunden Tieren entnommen und durch sorgfältige Untersuchung 
als einwandfrei befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß Kinder 
nach der Impfung erkranken. 
§ 2. Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, 
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus herr- 
schen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
§ 3. Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Impfarzt vor 
der Ausführung der Impfung Mitteilung zu machen über frühere oder noch bestehende 
Krankheiten des Kindes sowie über rosenartige Entzündungen oder nässende Haut- 
ausschläge, von denen etwa Personen in der Umgebung des Kindes befallen sind 
4. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und 
mit reinen Kleidern gebracht werden. 
§ 5. Auch nach dem Impfen muß der Impfling peinlich sauber gehalten werden. 
ç § 6. Das Baden der Impflinge kann bis zu dem Tage, an dem die Impfschnitte 
sich durch Rötung von der Umgebung abheben — in der Regel dem 4. oder auch 5. Tage 
nach der Impfung — fortgesetzt werden, soll aber von da bis zum Abfallen der Impf- 
schorfe und völliger Abheilung etwa dabei entstehender kleiner Wundflächen unterbleiben. 
& 7. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. Brustkinder sind in den 
ersten Wochen nach der Impfung nicht zu entwöhnen.
	        
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