Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  173

R.  Für  die  Wiederimpflinge  und  ihre  Angehörigen.

§  1.  Die  Pocken  sind  eine  gefährliche  und  in  hohem  Grade  ansteckende  Krankheit.
In  früheren  Jahren,  bevor  die  Impfung  allgemein  eingeführt  war,  sind  alljährlich
Tausende  von  Menschen  im  Deutschen  Reiche  an  dieser  Seuche  gestorben;  viele  der  dem
Pockentod  Entronnenen  sind  zeitlebens  durch  die  Blatternnarben  entstellt  geblieben.
Wenn  heutzutage  die  Pocken  der  Bevölkerung  eine  fast  unbekannte  Krankheit  geworden
sind,  so  ist  dies  der  durch  das  Reichsimpfgesetz  überall  eingeführten  Impfung  zu  verdänken.
  Fast  immer  bleiben  Personen,  welche  mit  Erfolg  geimpft  oder  wiedergeimpft
sind,  von  den  Pocken  verschont  oder  werden  nur  leicht  von  dieser  Krankheit  befallen.
Der  Impfschutz  hält  allerdings  nicht  zeitlebens  an;  durchschnittlich  rechnet  man  mit
einer  Schutzdauer  von  10  Jahren.  Es  muß  daher  die  erste  Impfung  nach  Ablauf  dieser
Frist  wiederholt  werden.  Zur  Impfung  wird  nur  vollkommen  unschädlicher  Impfstoff
verwendet,  der  von  gesunden  Tieren  entnommen  und  durch  sorgfältige  Untersuchung
als  einwandfrei  befunden  worden  ist.

Sowohl  vor  als  auch  nach  der  Impfung  sind  die  nachstehenden  Verhaltungsvorschriften
  zu  beobachten.  Werden  sie  genau  befolgt,  so  ist  nicht  zu  befürchten,  daß
Kinder  nach  der  Impfung  erkranken.

§  2.  Aus  einem  Hause,  in  welchem  übertragbare  Krankheiten,  wie  Diphtherie,
Fleckfieber,  übertragbare  Genickstarre,  Keuchhusten,  spinale  Kinderlähmung,  Masern,
natürliche  Pocken  (Blattern),  rosenartige  Entzündungen,  Scharlach  oder  Typhus  herrschen,
  dürfen  Wiederimpflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  kommen.

§  3.  Die  Kinder  sollen  im  Impftermine  mit  reiner  Haut,  reiner  Wäsche  und  in
sauberen  Kleidern  erscheinen.

§  4.  Auch  nach  dem  Impfen  muß  der  Wiederimpfling  peinlich  sauber  gehalten
werden.
§  5.  Die  Entwicklung  der  Impfpusteln  tritt  am  3.  oder  4.  Tage  ein  und  ist  für

gewöhnlich  mit  so.  geringen  Beschwerden  im  Allgemeinbefinden  verbunden,  daß  eine
Versäumnis  des  Schulunterrichts  deshalb  nicht  notwendig  ist.  Stellen  sich  größere
Röte  und  Anschwellungen  der  Impfstellen  ein,  so  ist  ein  Arzt  zuzuziehen.  Die  Kinder
können  das  gewohnte  Baden  fortsetzen.  Das  Turnen  ist  vom  3.  bis  12.  Tage  von  allen,
bei  denen  sich  Impfblattern  bilden,  auszusetzen.  Jede  unnötige  Berührung  der  Impfstellen
  ist  zu  vermeiden;  insbesondere  sind  die  Impfstellen  sorgfältig  vor  Beschmutzung,
Kratzen  und  Stoß  sowie  vor  Reibungen  durch  enge  Kleidung  und  vor  Druck  von  außen
zu  hüten.  Die  Impfstellen  sind  kühl  und  trocken  zu  halten;  ein  reiner,  nichtwollener
Hemdärmel  ist  die  zweckmäßigste  Bedeckung.  Der  Verkehr  mit  solchen  Personen,  die  an
eiternden  Geschwüren,  Hautausschlägen  oder  Wundrose,  insbesondere  an  Gesichts=  oder
Kopfrose  leiden,  und  die  Benutzung  der  von  ihnen  gebrauchten  Gegenstände  ist  zu
vermeiden.

3§6.  Die  Pflegepersonen  der  Wiederimpflinge  müssen  sich  peinlich  davor  hüten,
die  Impfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln  enthaltene
  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in  die
Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,
  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig  mit  Seife  zu  waschen.  Das  dazu  verwendete
Waschwasser  darf  nicht  von  anderen  Personen  benutzt  werden.

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