Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

172 Nr. 23. 1918. 
§ 8. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man ver- 
meide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die unmittelbare Sonnenhitze. 
9. Jede unnötige Berührung der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere 
sind die Impfstellen mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Be- 
schmutzung zu bewahren. 
Gegebenenfalls dürfen sie nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden;: 
zum Waschen darf nur reine Watte verwendet werden. 
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener Hemd- 
ärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung. # 
Vor Berührung mit Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen 
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose, erkrankt sind, ist der Impfling 
sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen 
zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impf- 
ling fernzuhalten. Kommen in der Umgebung des Impflings Fälle derartiger Krank- 
heiten vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen. 
§ 10. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, die sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern 
und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen Schutzpocken entwickeln. 
Diese enthalten eine klare Flüssigkeit, die sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom 
zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der 
nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, die 
mindestens mehrere Jahre Dingurch deutlich sichtbar bleiben. 
§ 11. Die Pflegepersonen der Impflinge müssen sich peinlich davor hüten, die 
in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Haut- 
stellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie eine Berührung der Impfstellen nicht 
vermeiden können, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit 
Seife zu waschen; das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen 
benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impf- 
lingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen. 
§5 12. Bei unregelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken sowie bei jeder erheblichen, 
nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist 
von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen danach 
eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu 
erstatten, falls infolge einer zufälligen Übertragung des Impfstoffs bei Personen in 
der Umgebung des Impflings Impfpusteln auftreten. 
5 13. An dem im Impftermine brkanntzugebenden Tage erscheinen die Impf- 
linge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkran- 
kung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§& 2), nicht in das 
Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens 
am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§5 14. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. —
	        
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