Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  171

Anlage  3.

Belehrung

über  den  Nutzen  der  Impfung  und  Verhaltungsvorschriften.

A.  Für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge.

§  1.  Die  Pocken  sind  eine  gefährliche  und  in  hohem  Grade  ansteckende  Krankheit.
In  früheren  Jahren,  bevor  die  Impfung  allgemein  eingeführt  war,  sind  alljährlich
Tausende  von  Menschen  im  Deutschen  Reiche  an  dieser  Senche  gestorben;  viele  der  dem
Pockentod  Entronnenen  sind  zeitlebens  durch  die  Blatternnarben  entstellt  geblieben.
Wenn  heutzutage  die  Pocken  der  Bevölkerung  eine  fast  undekannte  Krankheit  geworden
sind,  so  ist  dies  der  durch  das  Reichsimpfgesetz  überall  eingeführten  Impfung  zu  verdanken.
  Fast  immer  bleiben  Personen,  welche  mit  Erfolg  geimpft  oder  wiedergeimpft
sind,  von  den  Pocken  verschont  oder  werden  nur  leicht  von  dieser  Krankheit  befallen.
Der  Impfschutz  hält  allerdings  nicht  zeitlebens  an;  durchschnittlich  rechnet  man  mit
einer  Schutzdauer  von  10  Jahren.  Es  muß  daher  die  erste  Impfung  nach  Ablauf  dieser
Frist  wiederholt  werden.  Zur  Impfung  wird  nur  vollkommen  unschädlicher  Impfstoff
verwendet,  der  von  gesunden  Tieren  entnommen  und  durch  sorgfältige  Untersuchung
als  einwandfrei  befunden  worden  ist.

Sowohl  vor  als  auch  nach  der  Impfung  sind  die  nachstehenden  Verhaltungsvorschriften
  zu  beachten.  Werden  sie  genau  befolgt,  so  ist  nicht  zu  befürchten,  daß  Kinder
nach  der  Impfung  erkranken.

§  2.  Aus  einem  Hause,  in  welchem  übertragbare  Krankheiten,  wie  Diphtherie,
Fleckfieber,  übertragbare  Genickstarre,  Keuchhusten,  spinale  Kinderlähmung,  Masern,
natürliche  Pocken  (Blattern),  rosenartige  Entzündungen,  Scharlach  oder  Typhus  herrschen,
  dürfen  die  Impflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  gebracht  werden.

§  3.  Die  Eltern  des  Impflinges  oder  deren  Vertreter  haben  dem  Impfarzt  vor
der  Ausführung  der  Impfung  Mitteilung  zu  machen  über  frühere  oder  noch  bestehende
Krankheiten  des  Kindes  sowie  über  rosenartige  Entzündungen  oder  nässende  Hautausschläge,
  von  denen  etwa  Personen  in  der  Umgebung  des  Kindes  befallen  sind

4.  Die  Kinder  müssen  zum  Impftermine  mit  rein  gewaschenem  Körper  und
mit  reinen  Kleidern  gebracht  werden.

§  5.  Auch  nach  dem  Impfen  muß  der  Impfling  peinlich  sauber  gehalten  werden.
ç  §  6.  Das  Baden  der  Impflinge  kann  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  die  Impfschnitte
sich  durch  Rötung  von  der  Umgebung  abheben  —  in  der  Regel  dem  4.  oder  auch  5.  Tage
nach  der  Impfung  —  fortgesetzt  werden,  soll  aber  von  da  bis  zum  Abfallen  der  Impfschorfe
  und  völliger  Abheilung  etwa  dabei  entstehender  kleiner  Wundflächen  unterbleiben.

&  7.  Die  Nahrung  des  Kindes  bleibe  unverändert.  Brustkinder  sind  in  den
ersten  Wochen  nach  der  Impfung  nicht  zu  entwöhnen.