Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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(Nr.  6039.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Wittlich,  im  Regierungsbezirk  Trier,  nach  Uerzig  an  der
Mosel.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heumtigen  Tage  den  Bau  elner  Gemeinde-Chaussee
  von  Wittlich,  im  Regierungsbezirk  Trier,  nach  Uerzig  an  der  Mosel
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Dorf,  Neuerburg,
Bombogen-Berlingen  und  Uerzig  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Februar  1865.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6040.)