Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 24. 1918. 205 
die Versorgungsregelung (RGBl. 1915 S. 607, 728; RGBl. 1916 S. 673) 
wird zur Abänderung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend 
den Absatz von Ostseefischen (Rbl. 1917 Nr. 2) mit Zustimmung des Reichs- 
kommissars für Fischversorgung folgendes angeordnet: 
I. 
Die im § 1 Absatz 1 Satz 1 stehenden Worte „mit Ausnahme von Aalen“ 
werden gestrichen. « 
II. 
Im § 1 Absatz 1 wird als Satz 2 folgende Bestimmung eingefügt: 
„Der gleichen Bestimmung unterliegen sämtliche in den Bin- 
nengewässern des Großherzogtums gefangenen Aale mit Aus- 
nahme derjenigen, welche in den zum Mecklenburg-Schwerinschen 
Staatsgebiete gehörenden Teilen der Elbe bei Dömitz und Beoizen- 
burg gefangen und daselbst gelandet werden.“ 
III. 
Im § 1 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung eingefügt: 
„Im übrigen ist der Ankauf von Fischen unmittelbar von den 
Fischern verboten.“ 
IV. 
Im §2 wird am Schlusse des ersten Absatzes folgende Bestimmung ein- 
geschaltet: 
„Die Einrichtung weiterer Abnahmestellen für die Abnahme 
von Aalen von seiten der Mecklenburg-Schwerinschen Fischhandels- 
gesellschaft bleibt vorbehalten.“ 
Schwerin, den 7. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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