Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 25. 1918. 209 
Bekanntmachung 
über die vorläufige Festsetzung der Übernahmepreise von Brennstoffen. 
In Ausführung des § 4 der Verordnung des Bundesrats vom 24. Februar 
1917, betreffend Regelung des Verkehrs mit Kohle (Rl. S. 167), verbunden mit F 1 
der Bekanntmachung des Reichskaunzlers vom 28. Februar 1917, betreffend die Be- 
stellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung (Rl. S. 193), bestimme ich: 
Ist ein Erzeuger oder' Besitzer von Breunnstoffen angewiesen worden, die Brenn- 
stoffe einem Dritten zu überlassen und kommt eine Einigung über den Übernahme- 
preis nicht zustande, so hat der Empfänger dem Erzenger oder Besitzer vorläufig Zug 
um Zug den Tagespreis zu bezahlen, der für die betreffende Brennstoffart gilt. Die 
Kosten der Wegschaffung von dem derzeitigen Lagerort der Brennstoffe bis zum 
Empfänger trägt dieser. Abweichende Regelung in Einzelfällen behalte ich mir vor. 
Der Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 4 der Verordnung vom 24. Februar 
1917 wird durch diese Anordnung. nicht vorgegriffen. 
Berlin, den 2. Februar 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.