Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

208  Nr.  25.  1918.

*  1.

Der  Absatz  von  konservierten  Gurken  aller  Art  wird  bis  auf  weiteres  freigegeben.
Auf  die  Richtpreise,  welche  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des-  Kriegsernährungsamts
  für  saure  Gurken  und  Salaegurken  festgesetzt  hat  (Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen
  Nr.  2  vom  15.  Jannar  1918)  wird  hingewiesen.

Konservierte  Gurken  ausländischer  Herkunft,  welche  für  die  Reichsstelle  für  Gemüse
  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  oder  für  die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  in
Berlin  eingelegt  worden  sind,  dürfen  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  abgesetzt  werden.

§  2.

Alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  deren  Jahreserzeugung  an  konservierten
  Gurken  aller  Art  mehr  als  10  Doppelzentner  beträgt,  haben  ihre  Betriebe  bis
spätestens  zum  28.  Februar  1918  bei  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung
  (Sauerkraut)  in  Berlin  W.  57,  Potsdamer  Straße  74,  anzumelden  und  den

ihnen  daraufhin  zugehenden  Fragebogen  binnen  2  Wochen  ordnungsmäßig  ausgefüllt
zurückzusenden.

er  Gurken  lediglich  für  den  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  verarbeitet,  unterliegt
  nicht  der  Anmeldepflicht.
§  3.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  §  1  Absatz  2  und  des  §  2  dieser
Bekanntmachung  werden  auf  Grund  des  §  9  Absatz  1  Ziffer  2  und  4  mit  Gefängnis

bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  ¾  oder  mit  einer  dieser  Strafen
bestraft.

§  4

—ie  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  im  Reichsanzeiger
in  Kraft.

Berlin,  den  1.  Februar  1918.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.
Smidt.  ppa.  Markfeldt.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1918,  betreffend  vorläufige  Festsetzung
der  Übernahmepreise  von  Brennstoffen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung

zu  Berlin  vom  2.  d.  Mts.,  betreffend  die  vorläufige  Festsetzung  der  Übernahmepreise

  von  Brennstoffen,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimbb.