Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

244 Nr. 32. 1918. 
Staatsvertrag 
zwischen den Regierungen der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Strelitz über den Bau und den Betrieb einer 
Eisenbahn zwischen dem Flecken Mirow und dem Militär-Flugplatz an 
der Miritz. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer 
Vereinbarung über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von dem Flecken Mirow 
zum Militär-Flugplatz an der Mürißz zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin: 
Allerhöchst Ibren Ministerialrat Hans Schwaar, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Meckleuburg-Strelitz: 
Allerhöchst Ihren Ministerialrat, Kammerherrn Hippolyt von 
Bülow, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Baesde Großherzogliche Regierungen erklären sich bereit, den Bau einer Eisenbahn 
von dem Flecken Mirow nach dem Militär-Flugplatz an der Müritz zugulassen und 
zu fördern. 
Artikel II. 
Für den Bau und Betrieb der Eisenbahn gelten die für Nebenbahnen erlassenen 
Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (RöBl. 1904 S. 387) mit 
allen dazu ergangenen oder später ergehenden Ergänzungen und Abänderungen, jedoch 
mit der Abweichung, daß der Oberbau der Eisenbahn, von der Abzweigung von der 
Strecke Mirow—Buschhof an, nach den im § 16 der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung für Haupteisenbahnen getroffenen Bestimmungen herzustellen ist. 
Artikel III. 
Die Genehmigung zum Bau und Betriebe der Eisenbahn ist von der Unter- 
nehmerin, der Mecklenburgischen Friedrich-Wilhelm--Eisenbahn-Gesellschaft, für die im 
Staatsgebiete des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin belegene Strecke von der 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung, für die im Staatsgebiete des 
Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz belegene Strecke von der Großherzoglich Meck- 
lenburg-Strelitzschen Regierung besonders zu erwirken. Die Genehmigungsbedingungen 
sind, soweit irgend angängig, gleichlautend festzustellen. Die Großherzoglich Mecklen- 
burg-Schwerinsche Regierung behält sich jedoch vor, in der von ihr zu erteilenden Ge- 
nehmigung die Unternehmerin zu verpflichten: " 
1. an den von der Regierung zu bestimmenden Stellen der geplanten Eisen- 
bahn den Anschluß von Eisenbahnen, welche die geplante Eisenbahn mit den 
Mecklenburg-Schwerinschen Staatsbahnen verbinden, auf Kosten der Regie- 
rung zuzulassen und bei dem Bau der geplanten Eisenbahn auf diese An-
	        
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