244 Nr. 32. 1918.
Staatsvertrag
zwischen den Regierungen der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz über den Bau und den Betrieb einer
Eisenbahn zwischen dem Flecken Mirow und dem Militär-Flugplatz an
der Miritz.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer
Vereinbarung über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von dem Flecken Mirow
zum Militär-Flugplatz an der Mürißz zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin:
Allerhöchst Ibren Ministerialrat Hans Schwaar,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Meckleuburg-Strelitz:
Allerhöchst Ihren Ministerialrat, Kammerherrn Hippolyt von
Bülow,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Baesde Großherzogliche Regierungen erklären sich bereit, den Bau einer Eisenbahn
von dem Flecken Mirow nach dem Militär-Flugplatz an der Müritz zugulassen und
zu fördern.
Artikel II.
Für den Bau und Betrieb der Eisenbahn gelten die für Nebenbahnen erlassenen
Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (RöBl. 1904 S. 387) mit
allen dazu ergangenen oder später ergehenden Ergänzungen und Abänderungen, jedoch
mit der Abweichung, daß der Oberbau der Eisenbahn, von der Abzweigung von der
Strecke Mirow—Buschhof an, nach den im § 16 der Eisenbahn-Bau= und Betriebs-
ordnung für Haupteisenbahnen getroffenen Bestimmungen herzustellen ist.
Artikel III.
Die Genehmigung zum Bau und Betriebe der Eisenbahn ist von der Unter-
nehmerin, der Mecklenburgischen Friedrich-Wilhelm--Eisenbahn-Gesellschaft, für die im
Staatsgebiete des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin belegene Strecke von der
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung, für die im Staatsgebiete des
Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz belegene Strecke von der Großherzoglich Meck-
lenburg-Strelitzschen Regierung besonders zu erwirken. Die Genehmigungsbedingungen
sind, soweit irgend angängig, gleichlautend festzustellen. Die Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinsche Regierung behält sich jedoch vor, in der von ihr zu erteilenden Ge-
nehmigung die Unternehmerin zu verpflichten: "
1. an den von der Regierung zu bestimmenden Stellen der geplanten Eisen-
bahn den Anschluß von Eisenbahnen, welche die geplante Eisenbahn mit den
Mecklenburg-Schwerinschen Staatsbahnen verbinden, auf Kosten der Regie-
rung zuzulassen und bei dem Bau der geplanten Eisenbahn auf diese An-