Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

248 Nr. 32. 148. 
Das nach der Genehmigungsurkunde der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin= 
schen Regierung zustehende Recht zum Ankauf der im Mecklenburg-Schwerinschen 
Staatsgebiet belegenen Strecke der Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz 
bleibt unberührt, wenn die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung mit dem 
Gesamtunternehmen der Mecklenburgischen Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft die 
Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz erwirbt. Die vertragschließenden 
Teile sind darüber einig, daß in diesem Falle die Großherzoglich Mecklenburg-Stre- 
litzsche Regierung in die aus der Genehmigungsurkunde der Großherzoglich Meckleu- 
burg-Schwerinschen Regierung für die Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft sich er- 
gebenden Rechte und Pflichten eintritt. 
Üben die beiden Regierungen oder eine von ihnen ihr Ankaufsrecht aus, so soll 
doch, dieser Veränderung in den Eigentumsverhältnissen ungeachtet, niemals eine 
Unterbrechung in dem Betriebe auf der gesamten Bahn eintreten, vielmehr ein unge- 
störter einheitlicher Betrieb auf der ganzen Bahn stets „ufrecht erhalten werden. 
Sofern beide Regierungen von dem Ankaufsrecht Gebrauch machen, werden sie 
7 über die für die Beibehaltung eines ungestörlen einheitlichen Betriebes erfordernichen 
aßregeln verständigen; die für die Eisenbahn-Gesellschaft nach Art. III Abs. 1 Ziff. 1 
und 2 begründeten Verpflichtungen gehen in oiesem Falle auf die Großherzoglich Mc# 
lenburg-Strelitzsche Regierung über. 
Artikel XI.. 
Dieser Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, vom Tage der Rati- 
fikation des Vertrages an gerechnet, mit der Ausführ'ng der Eisenbahn Mirow—Mi- 
litär-Flugplatz an der Müritz begonnen und sie inne-Halb von weiteren 4 Jahren be- 
triebsfähig vollendet wird. 
Für den Fall der Abtretung des Eisenbahnbesitzes an das Reich soll es den vertrag- 
schließenden Regierungen freistehen, auch die in d’em Vertrge vereinbarten Rechte 
und Pflichten auf das Reich mitt zu übertragen. 
Artikel XIV. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und vo#n den vertragschließenden Regie- 
rungen zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden soll demnächst erfolgen. 
So geschehen und vollzov#e#n 
Schwerin, den 15. Oktober 1917. 
Schwaar. v. Bülow. 
  
(Siegel.) (Siegel.)
	        
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