Nr. 33 1918. 251
Handelt es sich um Bemängelung der gelieferten Ware durch den Abnehmer, so
hat er gleichzeitig die Verpflichtung, unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen
uͤnpartelischen, beeideten, nach Möglichkeit gerichtlichen Sachverständigen oder Proben—
zieher aus der beanstandeten Menge mindestens drei Proben aus mehreren Gefäßen
entnehmen und versiegeln zu lassen und die Proben unverzüglich dem Geschäftsführer
des Schiedsgerichts einzusenden. Ist ein Sachverständiger nicht zu erreichen, so genügt
es, wenn der Abnehmer selbst die Proben entnimmt und eine eidesstattliche Versicherung
eines Dritten beibringt, daß die Probe aus der bemängelten Ware entnommen und kein
Sachverständiger zu erreichen ist. Im übrigen gelren für die Probenahme die von der
Kriegsgesellschaft herausgegebenen Bestimmungen. Bei Nichtbeachtung dieser Vor-
schrift geht der Abnehmer seines Anspruchs wegen Minderwerts der Ware verlustig.
Der Gegenpartei ist von der Musterziehung sofort telegraphisch Nachricht zu geben, und
es ist ihr gestattet, durch einen beeidigten Sachverständigen oder Probenzieher, evtl.
selbst, Gegenmuster zu entnehmen und einzusenden. Ist ein Verderb der Ware oder eine
Veränderung der Proben zu befürchten, so kann der Geschäftsführer zwecks Sicherung
des Befundes einen Sachverständigen oder Schiedsrichter, eine geeignete Anstalt oder
eine andere geeignete Perfönlichkeit auf Antrag mit der Erstattung eines Befundberichts
oder eines Vorgutachtens beauftragen. Dieser Bericht kann für die Entscheidung des
Schiedsgerichts verwertet werden.
Der Geschäftsführer hat von Amts wegen alle an dem Streitfalle Beteiligten zu
ermitteln und als Prozeßparteien beizuziehen.
8 4.
Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern.
Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen Gericht
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, gilt als an der Ausübung
seines Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidet endgültig nach Anhörung
des abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der Reichsstelle für Ge-
müse und Odbst.
85.
Verhandlungsort.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichts finden in dessen Geschäftsräumen statt,
falls nicht der Geschäftsführer eine andere Bestimmung trifft.
§ 6.
Mündliche Verhandlung.
#„ Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten lassen, sie
können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen in der Ver-
handlung besteht nicht, die Parteien können ihre Ausführungen dem Schiedsgericht
auch schriftlich unterbreiten.
8 7.
Ladungsfristen, Recht auf Vertagung.
Jede Partei, der die Einladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Schieds-
gericht nicht mindestens fünf Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann
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