Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

252  Nr.  33.  1918

bie  Verlegung  des  Termins  verlangen.  Der  Verlegungsantrag  ist  nur  wirksam,  wenn
er  spätestens  48  Stunden  vor  dem  Termin  dem  Geschäftsführer  zugeht.  Das  Schiedsgericht
  kann  statt  der  Verlegung  der  ganzen  Verhandlung  die  Abtrennung  des  Verfahrens,
  soweit  es  die  die  Verlegung  beantragende  Partei  betrifft,  von  dem  übrigen
Teil  des  Verfahrens  anordnen.
88B.
Verzicht  auf  Begründung  des  Schiedsgerichts.
Die  Schiedssprüche  sind  endgültige  und  bedürfen  keiner  schriftlichen  Begründung.

809.
Kosten  des  Schiedsgerichts,  Vorschußpflicht.

Das  Schiedsgericht  setzt  die  Höhe  seiner  Kosten  im  Schiedsspruch  fest  und  entscheidet
  über  die  Verteilung  der  Kosten  unter  den  Parteien.  Es  kann  seine  Tätigkeit
von  der  Zahlung  eines  von  dem  Geschäftsführer  bestimmten  Kostenvorschusses  abbängig
  machen.

§  10.  .
Zustellung  des  Schiedsspruchs.

Der  Geschäftsführer  hat  den  Parteien  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  des
Schiedsspruchs  durch  eingeschriebenen  Brief  mitzuteilen.  Die  förmliche  Zustellung  und
Niederlegung  auf  der  Gerichtsschreiberei  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
erfolgt  nur,  falls  dies  von  einer  Partei  ausdrücklich  gewünscht  wird.

§5  11.
Zuständiges  Gericht  nach  §  1045  3#O.

Das  zuständige  Gericht  im  Sinne  der  88  1045  ff.  der  Zivilprozeßordnung  ist  für
alle  Beteiligten  je  nach  der  Höhe  des  Streitwertes  das  Amtsgericht  Berlin-Mitte  oder
das  Landgericht  I  Berlin.

*  12.
Ausschluß  des  Rechtswegs  auch  bei  Ungültigkeit  des  Schiedsspruchs.

Wird  ein  Schiedsspruch  vom  ordentlichen  Gericht  aufgehoben  oder  das  Vollstreckungsurteil
  versagt,  so  ist  das  Schiedsgericht  von  neuem  anzurufen.  Die  Schiedsrichter,
  die  an  dem  früheren  Verfahren  teilgenommen  haben,  sind  von  der  Mitwirkung
an  dem  neuen  Verfahren  nicht  ausgeschlossen.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1918,  betreffend  Absatz  der  Bohnenkonserven
  aus  der  Ernte  1917.

Nachstehende  in  Nr.  40  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung

  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  zu  Braunschweig  vom

Februar  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebkacht.
Schwerin,  den  16.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.