Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

260 Nr. 34. 1918. 
3. Die zweite schriftliche Arbeit, für welche die Aufgabe alsbald nach der 
Fachprüfung zu stellen ist und für welche die Bestimmungen der Prüfungsord- 
nung vom 15. August 1899 gelten, ist bei der Meldung zur allgemeinen Prü- 
fung abzugeben. Die mündliche Prüfung ist auf Philosophie zu beschränken. 
4. Bei der Prüfung von Bewerbern, die zur Ablegung der Prüfung aus 
dem Felde beurlaubt werden, sind die Schwierigkeiten, die sie zu überwinden 
haben, zu berücksichtigen. " 
5. Hat ein Kandidat die Doktorprüfung bereits bestanden, so sind ihre Er- 
gebnisse nach Möglichkeit mit zu bewerten. 
6. Die Prüfung in der Pädagogik ist am Schluß der Vorbereitungszeit 
nach den Bestimmungen der neuen, demnächst zu erlassenden Prüfungsord- 
nung abzulegen. 
7. Die vorstehenden Vergünstigungen gelten für alle derartigen Prüfungen, 
zu denen die Meldungen spätestens ein Jahr nach der Beendigung des Krieges 
eingehen. 
Schwerin, den 14. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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