Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

258  Nr.  34.  1918.

der  Einkommensteuer  im  Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs
  im  §  16  des  Einkommenstenergesetzes  vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer
  nach  dem  Steuertarif  im  §  16  des  Ergänzungssteuergesetzes
vom  gleichen  Tage  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Landessteuerkasse  bewilligt
haben,  so  verordnen  Wir  für  das  Rechnungsjahr  1918/19:

I.  Die  Erhebung  der  ordentlichen  Kontribution  und  zwar

a)  der  ordentlichen  Domanialhufensteuer  von  77  für  die  Hufe,

b)  der  ordentlichen  ritterschaftlichen  Hufensteuer  im  Betrage  von  77  4
für  die  Hufe  sowie  der  auf  dem  Landtage  zu  Sternberg  bewilligten
ordentlichen  Nezessarien  mit  0  J¼,  zusammen  also  86  J¾¼  für  die  Hufi,
wiewohl  mit  der  Maßgabe,  daß  die  steuerbaren  Pfarrhufen  und  die
Liepener  Pfarrbauern  nur  je  die  Hälfte  dieses  Betrages  steuern  und
daß  die  ritterschaftlichen  Bauern,  insofern  nicht  die  Regulative  derselben
  hierüber  andere  Bestimmungen  enthalten,  von  der  vollen,  halben,
  oder  viertel  Bauernhufe  bezw.  38  21  3,  19  J  10  3  und
9  K  55  3  beizutragen  haben,

I)  der  erbvergleichsmäßigen  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und
Ländereien;

II.  Die  Erhebung

a)  der  Einkommensteuer  im  Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes
  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  vom
6.  Mai  1913  nach  Maßgabe  der  in  der  Anlage  zu  der  Verordnung
vom  5.  April  1916  (Rbl.  1916  Nr.  61)  bekannt  gegebenen  besonderen
  Tarifskala,

b)  der  Ergänzungssteuer  nach  dem  Steuertarif  im  §  16  des  Ergänzungssteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913.

Die  ritterschaftliche  Hufensteuer  ist  in  den  Landkasten  zu  bringen  und  von
diesem  zu  1¼4  Johannis  1918,  zu  4  Weihnacht  1918  und  zu  ¼  Ostern  1919
an  die  Renterei  abzuführen.  Die  landstädtische  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien
  ist  nach  Maßgabe  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  §  47  1  und  I
bis  §  68  und  der  Steuervereinbarung  Lon  1870  Artikel  I  und  VIII  bezw  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1884  zur  Deklaration  und  Ergänzung
  des  Artikels  WIII  der  Steuervereinbarung  von  1870  und  die  Domanialhufensteuer
  nach  den  darüber  bestchenden  Vorschriften  zu  erheben.  Die  Erhebung
  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  geschieht  nach  Maßgabe
der  Vorschrift  im  §  64  des  Einkommensteuergesetzes  und  des  §  41  des  Ergänzungsstenergesetzes
  je  zur  Hälfte  im  Oktober  1918  und  im  April  1919.