Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  34.  1918.  259

Derjenige  Teil  der  ordentlichen  Kontribution,  welcher  in  der  Jahressumme
von  533.  000  J  besteht,  wird  durch  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und
der  Ergänzungssteuer  mit  aufgebracht  und  nach  Artikel  IV  der  Steuervereinbarung
  von  1870  aus  der  Landessteuerkasse  an  die  Renterei  gezahlt.

Demnach  gebieten  und  befehlen  Wir  hiermit,  daß  ein  jeder  das  ihm  Obliegende,
  zur  Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung,  rechtzeitig  und  vorgeschriebenermaßen
  entrichten  soll.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  14.  Februar  1918.

Friedrich  Franz.
Lanugfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1918,  betreffend  Erleichterungen  bei  der
Ablegung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schuten  und  bei  dem
Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst  für  Kriegsteilnehmer.

Denienigen  Kandidaten,  die  das  vorgeschriebene  Universitätsstudium  von
6  Studienhalbjahren  erledigt  und  die  während  des  Krieges  annähernd  ein  Jahr
oder  länger  im  Heeresdienst  gestanden  haben,  sollen  die  nachfolgenden  Erleichterungen
  bei  der  Ablegung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
und  bei  dem  Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst  gewährt  werden:

1.  Die  Prüfung  kann  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  nach  der  Prüfungsordnung
  vom  15.  August  1899  abgelegt  wird,  zunächst  auf  die  wissenschaftliche
  Fachprüfung  beschränkt  werden.  Die  Aufgabe  für  die  schriftliche  häusliche
  Facharbeit  ist  so  zu  begrenzen,  daß  umfangreiche  Vorarbeiten  und  die  Benutzung
  einer  ausgedehnten  Literatur  nicht  erforderlich  sind,  damit  die  Ablieferung
  tunlichst  bald  erfolgen  kann.  Wünsche  in  bezug  auf  den  Zeitpunkt  der  mündlichen
  Prüfung  sollen  nach  Möglichkeit  berücksichtigt  werden.

2.  Nach  Bestehen  der  Fachprüfung,  über  deren  Ergebnis  eine  vorläufige
Bescheinigung  auszustellen  ist,  kann  der  Kandidat  in  den  Vorbereitungsdienst
eintreten.  Er  muß  indessen  die  allgemeine  Prüfung  innerhalb  der  Vorbereitungszeit
  vor  der  pädagogischen  Prüfung  ablegen.  Das  Zeugnis  über  die  Lehramtsprüfung
  wird  erst  nach  Bestehen  der  allgemeinen  Prüfung  ausgehändigt.