266 Nr. 36. 1918.
8 2.
Der Höchstpreis für Magermilch, welche die Molkereien nach Bekanntmachung der
Landesbehörde für Volksernährung, betreffend Verwendung von Magermilch zur Her-
stellung von Käse und Qnark erhalten, beträgt 12 Pfg. für den Liter.
83.
Der Höchstpreis für molkereimäßig behandelte und in frischem Zustande ange—
lieferte Magermilch, die auf Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung oder
einer Kreisbehörde für Volksernährung an mecklenburgische Bedarfsgemeinden ge—
liefert wird, beträgt 14 Pfg. für den Liter.
Die Kosten der Beförderung dieser Milch mit der Bahn trägt die Empfangsstelle
lber die Kosten der Anfuhr zur Bahn und des Rücktransports der Kannen trifft die
Landesbehörde für Volksernährung bezw. die Kreisbehörde für Volksernährung Be-
stimmung.
8 4.
Die Regelung der Lieferung von Milch in Bedarfsbezirke außerhalb des Groß-
herzogtums erfolgt nach Bestimmungen der Landesbehörde für Volksernährung.
Das Gleiche gilt für Milchlieferungsverträge, die der Sicherstellung des Bedarfs
der Milchdauerwaren oder Milchnährmittel herstellenden Betriebe dienen.
II. Höchstpreise für Butter.
8 5.
Der Höchstpreis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei
Bahnwagen, Schiff, Post oder, wenn keine Versendung mit Bahn, Schiff oder Post er-
folgt, frei Empfangsstelle des Abnehmers am Bestimmungsort tisönebtih der Kosten
der handelslüblichen Verpackung fordern kann, beträgt für 50
für Handelsware I (Ware von einwandfreier mm- 260 ll
1. für Handelsware II lnicht vollwertige Speisebntter). 240
3. für abfallende Ware ... 180--l!.
8 6.
Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf böchstens betragen:
1. im Großhandel . 3 4#
2. im Kleinhanbdeei .. .. 13 M
für 50 k
*“ die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen, in
denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so erhält die Molkerei
oder der Großhändler einen weiteren Zuschlag von 5 ¾ für 50 kg;: um den gleichen
Betrag vermindert sich der Zuschlag für den Kleinhandel.
III. Schlußbestimmung.
8 7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1918 in Kraft.
Schwerin, den 20. Februar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
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