Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  37.  267

Negierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mercklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  28.  Februar  1918.

 

    

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (I)  Bekanntmachung,  betreffend  Entfreiung  von  der  Schonzeit  des
Wildes.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Märzmeldung  für  gewerbliche
Großverbraucher  von  Kohle.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise
für  Eichen=  und  Fichtengerbrinde.

 

II.  Abteilumg

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1918,  betrefsend  Entfreiung  von  der
Schonzeit  des  Wildes.

uch  für  dieses  Jahr  wird  zur  Förderung  der  Volksernährung  und  Abwendung
von  Wildschäden  von  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  15.  April  1904,
betreffend  die  Schonzeit  des  Wildes,  insoweit  erteilt,
daß  der  Abschuß  von  Schmaltieren  des  Rot=  und  Damwildes  bis
auf  Weiteres  gestattet  sein  soll.  Der  Widerruf  dieser  Entfreiung
bleibt  vorbehalten.

Der  Verkauf  des  Wildprets  des  erlegten  Wildes  ist  auch  nach  der  Zerlegung
  in  Stücken  zulässig.

Beim  Versand  des  Wildprets  finden  die  Vorschriften  des  §  7  Absl.  5
der  Verordnung  vom  15.  April  1904  entsprechende  Anwendung.  Für  die
Ablieferungspflicht  gelten  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober
  v.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  12.  Juli  v.  Js.
über  den  Verkehr  mit  Wild.  (Röl.  Nr.  186.)

Schwerin,  den  18.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  58