Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres
herbeizuführen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  glechzeitg  mit  dem  Eigenthumserwerbe  den  Umtausch  der  Aktien,  sofern
erselbe  nicht  bereits  vorher  begonnen  hat  oder  beendet  ist,  in  Gemäßheit
der  obigen  Bestimmungen  eintreten  zu  lassen;

2)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der

Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen;

3)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis

a)  von  12  352  725  Mark  für  die  Zweigbahn  Gotha-Leinefelde,

b)  von  10  000  000  Mark  für  die  Zweigbahn  Gera-Eichicht  und

c)  von  40  000  000  Mark  für  sämmtliche  übrige  Strecken
behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die  betreffenden  Aktionäre  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  zu  überweisen.

Letztere  sind  demnächst  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,  binnen
einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme
  ihres  Antheils  an  den  Liquidationserlösen  abzuliefern.

Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  zahlfälligen  Dividendenscheine
sowie  Zinskupons  mit  abzuliefern,  widrigenfalls  der  Geldbetrag  derselben  von  dem
auf  die  Aktien  entfallenden  Betrage  in  Abzug  gebracht  wird.  Dieser  Abzug  gelangt
erst  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  zur  Auszahlung,  wenn  innerhalb  derselben
von  anderer  Seite  ein  Anspruch  auf  Auszahlung  nicht  erhoben  sein  sollte.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  bewirkt.

Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  das  Eigenthum  an  den  Zweigbahnen
  Gotha-Leinefelde  und  Gera-Eichicht  nebst  Zubehör,  oder  auch  nur  an
einer  derselben  zu  erwerben  und  die  Liquidation  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  bezüglich  dieser  Theilunternehmungen  herbeizuführen,  ohne  daß  es  des  gleichzeitigen
  Erwerbes  des  Eigenthums  der  Stammbahnen  resp.  einer  Liquidation  des
Gesammtunternehmens  bedarf.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Thüringischen  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu
Berlin,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen
  wird.

Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise
ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern

(Tr.  8839.)