270 Nr. 37. 1918.
2. Die Transportart ist in Spalte Za zu melden durch die im folgenden in An-
führungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“;
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“:
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;
durch eigene Transportanlagen: „Eigentr.“
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transporkarten, so ist dies für die betr.
Teilmengen getrennt anzugeben. ,
Z.AlsMonatsbcdarf(Spalte118und9derMcldekarte)istanzugebendieansich
zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge,
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen
gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung
eingestellt werden. Betriebe, die lant amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus-
geschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über
eine bestimmte Brennstoffmenge oder Zquote hinans ausgeschlossen sind, haben nur diese
als Bedarf anzumelden.
4. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Anshilfen mit Nennung
des Aushelfenden anzugeben.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach-
prüfung der Bestände möglich ist.
Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin:
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver-
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten
einzusenden.
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh-
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten.
Bezieht er von einem Lieferer Breunstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an
den ausländischen Lieserer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe