Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

270 Nr. 37. 1918. 
2. Die Transportart ist in Spalte Za zu melden durch die im folgenden in An- 
führungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug 
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; 
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; 
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; 
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“: 
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; 
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; 
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; 
durch eigene Transportanlagen: „Eigentr.“ 
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transporkarten, so ist dies für die betr. 
Teilmengen getrennt anzugeben. , 
Z.AlsMonatsbcdarf(Spalte118und9derMcldekarte)istanzugebendieansich 
zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge, 
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen 
gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung 
eingestellt werden. Betriebe, die lant amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus- 
geschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über 
eine bestimmte Brennstoffmenge oder Zquote hinans ausgeschlossen sind, haben nur diese 
als Bedarf anzumelden. 
4. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Anshilfen mit Nennung 
des Aushelfenden anzugeben. 
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach- 
prüfung der Bestände möglich ist. 
Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin: 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der 
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht 
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver- 
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten 
einzusenden. 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Breunstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an 
den ausländischen Lieserer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.