Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 40. 1918. 289 
Welianntmachung 
über die Meldepflicht der im Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treibenden 
Personen und Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segeln 
einschließlich Liektauen, Persennigen, Sonnendecks und sonstigen auf Schiffen 
verwendeten Planen aller Art. 
Vom 23. Februar 1918. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung der Kriegsrohstoffabteilung (Kriegsamt, 
Königlich preußisches Kriegsministerium) Nr. W. IV. 300/12. K. R. A. vom 22. De- 
gember 1917, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und ge- 
krauchlen Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- 
und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), 
Theaterkulissen, Panoramaleinen, wird auf Grund der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) und mit Ermächtigung des Herrn Reichs- 
kanzlers (Kriegsernährungsamt) folgendes bestimmt: 
§5 1. 
Die in § 6 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K.R.A. vom 
22. Dezember 1917 genannten Gegenstände, nämlich die im Eigentum von Fischerei 
oder Schiffahrt (einschließlich Lustschiffahrt) treibenden Personen oder Unternehmungen 
befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschließlich Liektaue und Segeltuche sind 
beim Reichskommissar für Fischversorgung anzumelden, ohne Unterschied, ob sie gegen- 
weärtig verwendet werden, in Reserve liegen oder in stilliegenden Betrieben unbe- 
nutzt lagern. 
8 2. 
Unter Seheluche fallen auch Persennige, Sonnendecks und sonstige in Fischerei- 
und Schiffahrtsbetrieben verwendete Planen aller Art. 
8 3. 
Zur Meldung sind alle Personen, Unternehmungen, öffentlich-rechtliche Körper- 
schaften und Verbände verpflichtet, welche die in 58 1 und 2 näher bestimmten Gegen- 
stände in Gewahrsam haben. 
* 4. 
Die Meldung hat bis zum 1. April 1918 zu erfolgen und den am 1. März 1918 
(Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestand zu enthalten. 
Jede spätere Veränderung des gemeldeten Bestandes ist bis zum Ersten des der 
Veränderung folgenden Monats zu melden. 
Die Meldungen sind an den Reichskommissar für Fischversorgung (Ausschuß für 
Fischereibedarf, Berlin W. 8, Behrenstraße 64/65) zu richten.
	        
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