Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

299  Nr.  41.  1918.

Nr.  Pa.  1600/11.  17.  K.  R.A.,  betreffend  Beschlagnahme  von  Papier  zur  Anfertigung
  geklebter  Papiersäcke  (Sackpapier),  vom  5.  Januar  1918,  wird  folgendes
  bestimmt:

5  1.

Geklebte  Papiersäcke  von  mehr  als  3000  gem  Sakklächeninhalt  dürfen  nur  aus
3  ach  geklebtem,  75-——80grammigem  oder  aus  2fach  geklebtem,  110grammigem  Sackpapier
  hergestellt  werden.

Außerdem  dürfen  Lebensmittel,  Sämereien  und  die  Salinenindustrie  4fach  geklebte
  Säcke  aus  75—80grammigem  Papier  oder  3sach  geklebte  Säcke  aus  90grammigem
Papier  und  für  die  Zementindustrie  für  Schiffsverladungen  4fach  geklebte  Säcke  aus
75=  bis  80grammigem  Papier  angefertigt  werden.

Die  Säcke  dürfen  nur  in  den  in  der  Anlage  ausfgeführten  Größen  hergestellt
werden.  Die  Verbraucher  können  Abweichungen  von  den  Maßen  bis  zu  5%  in  Länge
und  Breite  mit  den  Lieferern  vereinbaren.

Die  Reichs-Sackstelle  kann  für  das  Sackpapier  Mindestqualitäten  vorschreiben.

§  2.

Die  Reichs-Sackstelle  stellt  den  Sackfabriken,  die  vor  dem  1.  Dezember  1917  geklebte
  Papiersäcke  hergestellt  haben,  zum  Bezug  von  Sackpapier  Bezugsscheine  aus.  Die
Zuteilung  von  Sackpapier  erfolgt  bis  30.  Juni  1918  unter  Berücksichtigung  der  bisherigen
  Produktion  der  einzelnen  Sackfabriken  und  für  die  Folge  nach  dem  Verhältnis
der  von  den  Sackfabriken  für  das  folgende  Vierteljahr  mit  den  Verbrauchern  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  von  Händlern  abgeschlossenen  Verträge  zu  dem  zur  Verteilung
kommenden  Kontingent.  Als  Verbraucher  gelten  hierbei  auch  die  Händler,  die  ein
Lager  für  die  Reichs-Sackstelle  halten,  soweit  sie  Säcke  zur  Auffüllung  dieses  Lagers

edürfen.

Die  Sackfabriken  haben  bis  zum  10.  des  letzten  Monats  eines  jeden  Kalendervierteljahres
  ein  Verzeichnis  der  mit  den  einzelnen  Verbrauchern  unmittelbar  oder
durch  Vermittlung  von  Händlern  abgeschlossenen  Verträge  unter  Angabe  der  jeweiligen
Abnehmer,  der  Größe,  Breite  und  Qualität  der  Säcke  sowie  der  benötigten  Mengen
Sackpapier  bei  der  Reichs-Sackstelle  einzureichen.  Gleichzeitig  ist  eine  Nachweisung  über
die  Abwicklung  der  Abschlüsse  für  das  laufende  Vierteljahr  vorzulegen,  wobei  Rückstände
  zu  begründen  sind.

Die  Reichs-Sackstelle  ist  befugt,  diejenigen  Sackfabriken,  die  der  Vorschrift  des
9  5  zuwiderhandeln  oder  in  ihrer  Geschäftsführung,  insbesondere  in  der  Ausführung

er  übernommenen  Aufträge,  sich  als  unzuverlässig  erweisen,  ganz  oder  teilweise  vom
Bezug  des  Sackpapiers  auszuschließen.  "

Der  Bezugsschein  berechtigt  die  Sackfabriken  zum  Bezug  des  Sackpapiers  von
den  auf  den  Abschnitten  des  Bezugsscheines  von  der  Verteilungsstelle  für  Sackpapier
(Charlottenburg,  Hardenbergstraße  9a)  angegebenen  Papierfabriken.  Die  Sackfabrik
kann  sich  hierbei  der  Vermittlung  eines  Händlers  bedienen.  Im  übrigen  ist  der  Bezugsschein
  nicht  übertragbar.  Er  verliert  seine  Gültigkeit  nach  Ablauf  per  Frist,  für  die  er