Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 43. 307 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 7. März 1918. 
Inhalt: 
H. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 1. April 1917 
über dic Arbeitshülfe in der Landwirtschaft und die Heranziehung 
Minderjähriger zu geregelter Arbeit. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Weiden= und Haselnußkätzchen. (3) Bekanntmachung, betreffend Beschlag- 
nahme der im Besitze von Pfandleihern befindlichen gebrauchten Kleidungs- 
und Wäschestücke. « 
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 1. März 1918 zur Ausführung der Verordnung des 
stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 
1. April 1917 über die Arbeitshilfe in der Landwirtschaft und die Heran- 
ziehung Minderjähriger zu geregelter Arbeit. 
ur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos 
IX. Armeekorps zu Altona vom 1. April 1917 über die Arbeitshülse in der 
Landwirtschaft und die Heranziehung Minderjähriger zu geregelter Arbeit 
(Rbl. 1917 Nr. 67) wird auf Grund des § 11 dieser Verordnung das Folgende 
bestimmt: 
Zu § 5 Abst. 2. 
Die Verrichtungen der Ortepolizeibehörden sind von den Ortsobrigkeiten 
wahrzunehmen. im Stelle der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten ist die Ent- 
scheidung von dem für den Bezirk bestellten Großherzoglichen Kommissar zu treffen. 
Schwerin, den 1. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
67
	        
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