318 Nr. 44. 1918.
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Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilose= oder
Papiergarn gelten außer den §§ 2—14 noch folgende Vorschriften:
a) Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle den Verarbeitern zu-
gewiesenen Rohstoffnengen dürfen nur auf Treibriemen, Förderbänder
oder Elevatorgurte verarbeitet werden.
v) Zur Herstellung von reinen Zellstofftreibriemen usw. dürfen nur Papier=
arne bezw. Gewebe verwendet werden, welche den von der Riemen=
Freigabe-Stene festgestellten Mindestanforderungen entsprechen. Ab-
weichungen bedürfen der Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. Die
jeweiligen Mindestanforderungen werden entweder allgemein durch Ver-
öffentlichung in den „Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ oder von
Fall zu Fall vorgeschrieben.
I)Werden die einem Hersteller freigegebenen Papiergarne zunächst durch einen
Dritten verwebt, so hat der Hersteller dafür zu sorgen, daß der Riemen=
Freigabe-Stelle monatliche Aufstellungen binnen 10 Tagen nach Monats-
schluß eingereicht werden, aus denen zu ersehen ist:
1. für die Papiergarne: Eingangedatun, Name und Wohnort des Lie-
ferers, Angabe der Freigabe, Menge und Qualität;
2. für die abgelieferten Gewebe: Ausgangsdatum, Name und Wohnort
des Empfängers, Menge und Qunalität.
Außerdem ist von jeder Garnlieferung und von jeder Gewebe-
lieferung eine versiegelte Probe von rund 100 g und, falls Impräg-
nierung des Gewebes stattfindet, je eine versiegelte Probe von rund
100 g des rohen und des imprägnierten Gewebes einzureichen.
d) Der Riemen-Freigabe-Stelle ist monatlich eine Aufstellung der Lager-
vorräte an fertigen Treibriemen usw. getreunt nach Sorten und Breiten
einzureichen.
Auf Anfordern der Riemen-Freigabe-Stelle haben die Hersteller
Probeabschnitte der erzeugten Treibriemen usw. der Riemen-Freigabe-Stelle
kostenlos einzureichen. çl
) Die dem Hersteller eines Zellstoffriemens erteilte Herstellungserlaubnis gilt
nur für diejenigen Arten von Treibriemen usw., die von ihm der Riemen-
Freigabe-Stelle eingereicht und von dieser unter einem vom Hersteller zu
gebenden Namen zur Herstellung zugelassen sind. Anderungen in der Bau-
art und dem Namen eines Riemens ebenso wie die Aufnahme der Her-
stellung und des Vertriebes von Treibriemen usw. einer anderen Bauart
bedürfen vorheriger Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. Als Ande-
rungen in der Bauart gelten auch wesentliche Anderungen in der Impräg-
nierung oder in der Art der verarbeiteten Rohstoffe.
l jür die Veferung und Berechnung, gelten sinngemäß die Vorschriften des
os.
8) Betreffs Berechnung und Abführung von Gebühren gelten sinngemäß die
Vorschriften des § 16 Pos. d und e.