Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

820  Nr.  44.  1918.

Riemen-Freigabe-Stelle  einzureichen  und  gleichzeitig  den  Betrag  auf  ihr  Bankkomo
bei  der  Mitteldeutschen  Creditbank,  Berlin  C.  2,  Burgstraße  24,  einzuzahlen.

IV.  Zusatzbestimmungen  für  zugelassene  Händler.
§5  22.

Die  „zugelassenen  Händler“  haben  für  die  von  ihnen  vertriebenen,  im  §  1  anegebenen
  Gegenstände,  getrennt  von  ihren  sonstigen  Geschäftsbüchern,  ein  besonderes
erkaufsbuch  zu  führen,  aus  dem  für  jede  einzelne  Sendung  und  Warengattung  zu

ersehen  sein  müssen  laufend  im  Eingang:  Datum  des  Eingangs,  Lieferer,  genaue  Beeichnung
  der  Menge,  Art,  Dimensionen,  Gewicht,  gegebenenfalls  Fabrikmarke,  ferner
Einkaufgkinheispreis  im  Ausgang:  Nummer  und  Datum  des  Bezugsscheines,  Empfänger,
  genaue  Bezeichnung  wie  vorstehend,  ferner  Verkaufseinheitspreis.

ie  „zugelassenen  Händler“  haben  monatlich  bis  zum  15.  jedes  Kalendermonats
durch  eingeschriebenen  Brief  der  Riemen-Freigabe-Stelle  eine  Abschrift  der  Buchungen
des  vorgeschriebenen  Verkaufsbuches,  die  auf  den  verflossenen  Monat  Bezug  haben,
einzureichen.

g  28

Zellstoffriemen  dürfen  nur  unter  dem  von  dem  Hersteller  ihnen  gegebenen  Namen
in  den  Verkehr  gebracht  werden.

V.  Gültigkeit.

g  24.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  März  1918  in  Kraft.  Sie  gelten  als  die
emäß  §  4  der  Bekanntmachung  L.  400/1.  17  K.R.A.,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestands-ebung
  von  Treibriemen,  vom  15.  März  1917  zu  treffenden  Bestimmungen.

§  25.
Aufgehoben  werden  hiermit:
1

die  von  der  Riemen-Freigabe-Stelle  unter  dem  1.  Mai  1917  erlassenen  Béstimmungen
  für  die  Hersteller  von  Treibriemen  (vgl.  Deutscher  Reichsanzeiger
  und  Königlich  Preußischer  Staatsanzeiger  vom  2.  Mai  1917
Nr.  104  und  Mitteilungen  der  Riemen-Freigabe-Stelle  Nr.  6),

die  in  diesen  Bestimmungen  angezogenen  „Bestimmungen  für  die  Hersellung
  von  Treibriemen  und  technischen  Lederartikeln,  vom  1.  Januar
1917,  .

·die»BestimmungenfürdieFabrikantenvonTextilriemen(mitAusnahme
von  Textilose=  und  Papierriemen)  vom  1.  Januar  1917“  (Mitteilungen  der

Riemen-Freigabe-Stelle  Nr.  1  und  Nr.  60),

die  „Bestimmungen  für  die  Hersteller  von  Zellstoffriemen  und  ihren  Halbfabrikgten,

  (Mitteilungen  der  Riemen-Freigabe-Stelle  Nr.  0),

ie  „Bestimmungen  der  Riemen-Freigabe-Stelle  für  die  Herstellung  und

den  Vertrieb  von  Treibriemen  und  sonstigen  unter  die  Zuständigkeit  der

1

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