380 Nr. 46. 1018.
2. beim Absatz an den Kleinhändler (Großhandelspreis) 78,50 M je Zentnet.
Zu diesem Preise muß die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers ge-
liefert werden.
3. beim Absatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher
(Kleinhandelspreis) 0,92 -X¾ je Pfund.
§* 2.
Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren als den
oben festgesetzten Freisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
* 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die
Preise finden auf die bei Erlaß dieser Bekanntmachung bereits im Handel befindlichen
Marmeladenmengen Anwendung.
Berlin, den 5. März 1918.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Klein. Dr. Lehmann.
(4) Bekanntmachung vom 8. März 1918, betreffend Lieferung won Kleie in
Papiersäcken.
achstehende in Nr. 57 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsfuttermittelstelle zu Berlin vom 5. März 1918 wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 4 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung über Kleie vom 1. November 1917.
(Rel. S. 1001).
n Abänderung der Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle vom 29. No-
vember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 286) wird bestimmt: