Nr. 46. 1918. 334
Als Zuchtziel wird die Züchtung einer milchergiebigen, hornlosen, möglichst
kurzhäarigen Ziege von gesundem und kräftigem Körperbau im Typus der
Saanen= und Toggenburger-Ziege angestrebt.
§ 2 (Körbezirk).
Jeder Aushebungsbezirk bildet in der Regel einen Körbezirk. Insofern im
Interesse der Zucht oder wegen der Größe des Kreises eine Anderung dieser Kör-
bezirkseinteilung erwünscht erscheint, kann dieselbe durch Unser Ministerium des
Innern nach Anhörung der betreffenden Ziegenzuchtvereine verfügt werden.
§ 3 (Die Körkommission).
Für den Bereich des Großherzogtums werden eine oder mehrere Kör-
kommissionen gebildet. Es kann jedem Körbezirke eine besondere Kommission
zugewiesen werden.
Die Körkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Vertretern, deren
Amtsdauer 3 Jahre beträgt und die von der Landwirtschaftskammer auf Vor-
schlag des Ausschusses für Ziegenzucht ernannt werden. Der Tierzuchtinspektor
soll Mitglied der Körkommission sein, an dessen Stelle im Behinderungsfalle
einer der obigen Stellvertreter tritt.
Die Körkommission erhält von der Landwirtschaftskammer eine Anweisung,
nach welcher sie die Körung vorzunehmen hat.
Die Mitglieder der Körkommission sind vom Vorstande der Landwirt-
schaftskammer auf eine gewissenhafte und unparteiische Geschäftsführung durch
Handschlag zu verpflichten.
Die Kosten der Körkommission werden aus der Kasse der Landwirtschafts-
kammer bezahlt.
§ 4 (Körtermine).
Die Körung findet in der Regel jährlich einmal, und zwar im Herbst statt.
Die Körtermine werden auf Vorschlag der Körkommission von der Landwirt-
schaftskammer festgesetzt. Zeit und Ort der Vorführung werden jedesmal zwei
Wochen vorher durch die Mecklenburgische Landwirtschaftliche Wochenschrift und
den amtlichen Mecklenburgischen Anzeiger bekanntgegeben. Die anzukörenden
(Böcke sind zu dem Termin an dem betreffenden Orte vorzuführen.
Das Vorführen der Ziegenböcke durch schulpflichtige Kinder ist untersagt.
72.