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8106.
Revieranstalten. Theilnahme an denselben.
Jeder Bergwerksbesitzer ist verbunden und berechtigt, an den zu Erreichung gemeinschaftlicher
Zwecke sämmtlicher Bergwerksbesitzer einer Revier oder Revierabtheilung jetzt bestehenden
Revieranstalten und an den für gewisse Classen derselben besonders bestehenden Anstalten,
insofern er zu einer solchen Classe gehört, den dießfallsigen gesetzlichen oder regulativmäßigen
Bestimmungen gemäß, Theil und mit seinem Betriebe darauf Rücksicht zu nehmen.
Das Ministerium kann Berggebäude, welche wegen ihrer isolirten Lage oder vermöge
sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen und deshalb von der
einen oder anderen Revieranstalt mit Vortheil nicht Gebrauch machen können, nachdem es vorher
das Gutachten des Revierausschusses vernommen, von der Theilnahme an solchen dispensiren
(vergl. 6§ 84, 5). Rücksichtlich der Theilnahme des Staatsfiscus bleibt es zur Zeit bei
der bestehenden Verfassung.
Revieranstalten, welche als Hülfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dienen,
gelten als Berggebäude im Sinne dieses Gesetzes.
107.
Vertretung der Revieranstalten.
Der Revierausschuß hat die Revieranstalten, jedoch, was die Knappschaftscassen betrifft,
in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, vor Gericht, wie außergerichtlich zu vertreten.
8108.
Verwaltung der Revieranstalten.
Die Verwaltung der Revieranstalten liegt den Revierausschüssen, jedoch, was die Knappschaftscassen
anlangt, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft und, was diejenigen
Anstalten anlangt, an welchen die fiscalische Generalschmelzadministration betheiligt ist
(die Freiberger Magazinanstalt und die Revierwasserlaufsanstalt), in Gemeinschaft mit einem
Vertreter der Generalschmelzadministration, in der Weise ob, daß sich derselbe bei Beschlußfassungen
über Angelegenheiten der Magazinanstalt ohne Ausnahme und bei denen der Wasserlaufsanstalt
insoweit zu betheiligen hat, als es der Schutz des den Hütten zustehenden Benutzungsrechts
erfordert.
Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revierausschusse und dem letztgedachten Vertreter
hat unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung haben
Recurse keine Suspensivkraft.
Die Wahl der zu der Verwaltung dieser Anstalten und Cassen erforderlichen Beamten
und Officianten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rücksichtlich ihrer Entlassung gelten die Vorschriften im § 69.