Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8106.

Revieranstalten.  Theilnahme  an  denselben.

Jeder  Bergwerksbesitzer  ist  verbunden  und  berechtigt,  an  den  zu  Erreichung  gemeinschaftlicher
  Zwecke  sämmtlicher  Bergwerksbesitzer  einer  Revier  oder  Revierabtheilung  jetzt  bestehenden
  Revieranstalten  und  an  den  für  gewisse  Classen  derselben  besonders  bestehenden  Anstalten,
insofern  er  zu  einer  solchen  Classe  gehört,  den  dießfallsigen  gesetzlichen  oder  regulativmäßigen
Bestimmungen  gemäß,  Theil  und  mit  seinem  Betriebe  darauf  Rücksicht  zu  nehmen.

Das  Ministerium  kann  Berggebäude,  welche  wegen  ihrer  isolirten  Lage  oder  vermöge
sonstiger  Verhältnisse  mit  der  übrigen  Revier  in  keinem  Verbande  stehen  und  deshalb  von  der
einen  oder  anderen  Revieranstalt  mit  Vortheil  nicht  Gebrauch  machen  können,  nachdem  es  vorher
  das  Gutachten  des  Revierausschusses  vernommen,  von  der  Theilnahme  an  solchen  dispensiren
  (vergl.  6§  84,  5).  Rücksichtlich  der  Theilnahme  des  Staatsfiscus  bleibt  es  zur  Zeit  bei
der  bestehenden  Verfassung.

Revieranstalten,  welche  als  Hülfsanlagen  unmittelbar  zum  Betriebe  des  Bergbaues  dienen,
gelten  als  Berggebäude  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

107.
Vertretung  der  Revieranstalten.

Der  Revierausschuß  hat  die  Revieranstalten,  jedoch,  was  die  Knappschaftscassen  betrifft,
in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern  der  Knappschaft,  vor  Gericht,  wie  außergerichtlich  zu  vertreten.


8108.

Verwaltung  der  Revieranstalten.

Die  Verwaltung  der  Revieranstalten  liegt  den  Revierausschüssen,  jedoch,  was  die  Knappschaftscassen
  anlangt,  in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern  der  Knappschaft  und,  was  diejenigen
  Anstalten  anlangt,  an  welchen  die  fiscalische  Generalschmelzadministration  betheiligt  ist
(die  Freiberger  Magazinanstalt  und  die  Revierwasserlaufsanstalt),  in  Gemeinschaft  mit  einem
Vertreter  der  Generalschmelzadministration,  in  der  Weise  ob,  daß  sich  derselbe  bei  Beschlußfassungen
  über  Angelegenheiten  der  Magazinanstalt  ohne  Ausnahme  und  bei  denen  der  Wasserlaufsanstalt
  insoweit  zu  betheiligen  hat,  als  es  der  Schutz  des  den  Hütten  zustehenden  Benutzungsrechts
  erfordert.

Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Revierausschusse  und  dem  letztgedachten  Vertreter
  hat  unverzüglich  die  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  haben
Recurse  keine  Suspensivkraft.

Die  Wahl  der  zu  der  Verwaltung  dieser  Anstalten  und  Cassen  erforderlichen  Beamten
und  Officianten  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Rücksichtlich  ihrer  Entlassung  gelten  die  Vorschriften  im  §  69.