Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

348 Nr. 47. 1918. 
83. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam 
oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben, 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
84. 
Auskunftserteilung. 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist auf Erfordern zu gestatten, 
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und 
Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, 
gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
8 56. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
8 6. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 7. 
Gebrauchserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterbenutzung der auf Wagen befindlichen Be- 
reifungen bis zum 15. April 1918 ohne weiteres gestattet. 
Nach dem 15. April 1918 ist die Weiterbenutzung der im § 1 bezeichneten Gegen- 
stände nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, 
Berlin W. 8, Krausenstraße *s erlaubt. 
Entsprechende Anträge sind mit polizeilich bescheinlgter Begründung an die vor- 
bezeichnete Stelle zu richten. Besondere Vordrucke für derartige Anträge werden nicht 
ausgegeben. "„l 
Veräußerungserlanubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der im § 1 bezeich- 
neten Gegenstände erlaubt: 
1. an die Inspektion der Kraftfahrtruppen, 
2. mit ausdrücklicher Zustimmung der Inspektion der Kraftfahrtruppen.
	        
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