Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 51. 1918. 373 
wenkasse eine Liste der Empfangsberechtigten unter Angabe der diesen etwa aus 
der Witwenkasse zustehenden Kriegsbeihilfe dem Engern Ausschuß von Ritter- 
und Landschaft zu Rostock unverzüglich zu überreichen. 
Der Engere Ausschuß weist die Zahlung der Kriegsbeihilfen auf den Land- 
kasten an. Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus, 
erstmalig unter Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Oktober 1917 
abgelaufene Zeit. 
Abschnitt IV. 
Besondere Vorschriften für die von der Stadt Rostock angestellten 
Landschullehrer. 
8 23. 
Die Vorschriften des Abschnitts I1 dieser Verordnung finden auf die von 
der Stadt Rostock angestellten Lehrer mit den nachstehenden Maßgaben An— 
wendung: 
1. Hinsichtlich der an den Landschulen der Kämmerei der Stadt Rostock 
und der Rostocker Hospitalien zum Heiligen Geist und zum St. Georg 
angestellten Landschullehrer und -Lehrerinnen tritt an die Stelle der 
Schulkommission der Magistrak zu Rostock. Im Falle des § 5 letzter 
Absatz steht gegen die Entscheidung des Magistrats die Beschwerde an 
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu. 
Die Vorschrift in § 3917 der Verordnung vom 28. April 1908 
(Rbl. Nr. 177) findet entsprechende Anwendung. 
2. Die Bestimmungen in den §§ 9—13 über die Aufbringung der lau- 
fenden Kriegsteuerungszulagen für die ritter= und landschaftlichen 
Landschullehrer durch eine von jeder katastrierten Hufe an den Land- 
kasten einzuzahlenden Steuer und über die Zahlung der Zulagen aus 
dem Landkasten finden auf die Landschulstellen in den Rostocker Käm- 
merei- und Hospitalgütern bezw. auf die an ihnen angestellten Land- 
schullehrer keine Anwendung. Die laufenden Kriegsteuerungszulagen 
für die vorgenannten Lehrer und Lehrerinnen sind von der Stadt auf- 
zubringen. « 
« §24. 
Deie Vorschriften des § 16 Absatz 2, der §§ 21 und 22 dieser Verordnung 
finden auf die im Ruhestand lebenden früheren Lehrer an den im § 23 Ziffer 1 
bezeichneten Schulen, die ihr Ruhegehalt nicht aus dem Landkasten beziehen, so- 
wie auf die Witwen der im Dienst oder im Ruhestand verstorbenen Lehrer an- 
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