Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 53. 1918. 381 
§s 6. 
Den Gewerbetreibenden ist verboten, auf Abschnitte der Militärkleiderkarte (Art. 1) 
bezugsscheinpflichtige Waren ohne Bezugsschein abzugeben. Nur Schuhwaren dürfen sie 
gegen Kleiderkartenabschnitt abgeben, wenn die Schuhwaren oder das dazu erforderliche 
Leder ihnen von der Heeresverwaltung gegen Kleiderkarte geliefert sind. Zuwiderhand- 
lungen werden nach § 11 in Verbindung mit § 20 Ziffer 1 der Bundesratsverordnung 
vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Röl. S. 1420) bestraft. 
Kantinen innerhalb des Deutschen Reiches, sowohl verpachtete wie-die von den 
Truppen selbst bewirtschafteten, sind den Bestimmungen der Bundesratsverordnung vom 
10. Juni/(23. Dezember 1916 unterworfen und dürfen bezugsscheinpflichtige Waren nur 
gegen Bezugsschein veräußern. 
Artikel IV. 
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Nur auf Grund der vor dem 9. März 1918 ausgestellten militärischen Notwendig- 
keitsbescheinigungen gemäß § 10 Ziffer 1 und 4 der Ausführungs-Bekanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 sind auch für andere Militärpersonen als 
Marineangehörige und deutsch-russische Kriegsgefangene noch bis Ende März 1918 
Bezugsscheine nach den bisherigen Bestimmungen auszufertigen. ( 
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die Gewerbetreibenden bloße militärische 
Notwendigkeitsbescheinigungen, auf die nicht von einer bürgerlichen Bezugsscheinstelle 
der Bezugsschein ausgefertigt worden ist, zur Strafvermeidung nicht beliefern dürfen, 
selbst wenn sie mit „Bezugsschein“ oder dergleichen überschrieben oder als solcher be- 
zeichnet sind (Mitteilungen 1917 Nr. 28 S. 109). 
Berlin, den 9. März 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(2) Bekanntmachung vom 18. März 1918, betreffend Aprilmeldung für 
gewerbliche Großverbraucher von Kohle. 
Nachstehende in Nr. 64 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu Berlin vom 
15. März d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von 
Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im April 1918, wird hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Kriegswirtschaftsstelle im Sinne der Bekanntmachung ist die Landesbehörde 
für Volksernährung (Landeskohlenstelle) hierselbst. 
Schwerin, den 18. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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