Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen
Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der
obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahnen  die  Eigenschaft  als  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  verlieren,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen
  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung  zur  Anwendung.

Artikel  14.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahnen  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
oder  vom  Braunschweigischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  15.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahnen  mittelst
Zweigbahnen,  als  die  Mitbenutzung  der  Bahnen  ganz  oder  theilweise  gegen  zu
vereinbarende,  nöthigenfalls  von  den  vertragschließenden  Regierungen  festzusetzende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  16.

Der  Preußischen  Staatsregierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  Eisenbahnen
  von  Schöningen  über  Hötzum  nach  Gliesmarode  und  von  Mattierzoll
nach  Hötzum  jederzeit,  indessen  nicht  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung,
  gegen  Zahlung  des  25  fachen  Betrags  des  durchschnittlichen  Reinertrags
  der  dem  Erwerbe  vorangehenden  letzten  drei  Jahre  und,  wenn  der  Erwerb
erst  30  Jahre  nach  der  Betriebseröffnung  oder  später  erfolgt,  gegen  Zahlung  der
im  §&.  42  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  vorgeschriebenen
  Entschädigung  zu  erwerben.  Im  ersteren  Falle  sollen  jedoch  als
Mindestentschädigung  die  von  der  Eisenbahngesellschaft  aus  eigenen  Mitteln  mit
Genehmigung  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsregierung  nothwendig
und  nützlich  aufgewendeten  Anlagekosten  gezahlt  werden.  Dabei  wird  der  braunschweigischerseits
  neben  den  300  000  Mark  Aktien  geleistete,  in  gewissen  Fällen
rückzahlbare  und  zu  verzinsende  Zuschuß  von  300  000  Mark,  der  in  Wirklichkeit
eine  besondere  Art  der  Betheiligung  an  dem  Unternehmen  darstellt,  den  aus
eigenen  Mitteln  aufgebrachten  Anlagekosten  gleichgerechnet  und  miterstattet  werden.

Bei  einer  späteren  Erweiterung  des  Unternehmens  tritt  das  Erwerbsrecht
des  Preußischen  Staates  sofort  nach  der  Genehmigung  der  Erweiterung  —  ohne
zeitliche  Schranken  und  unbeschadet  des  etwa  bestehenden  Vorkonzessionsrechts  für
die  Erweiterung  —  in  Kraft.

Für  die  bestehende  Nebeneisenbahn  Schöningen—Oschersleben  wird  dem
Preußischen  Staate  das  Recht  eingeräumt,  dieselbe  gleichzeitig  mit  dem  Zeitpunkte
des  thatsächlichen  Ankaufs  der  Eisenbahnen  von  Schöningen  über  Hötzum  nach