Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 53. 1918. 383 
/) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaft- 
lichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen 
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen 
gewerblichen Unternehmens sind; 
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, 
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner 
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh- 
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu- 
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar 
für die W“ izs kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung 
entscheiden. 
  
§ 3. Inhalt der Meldung. 
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zuerfolgen und sind 
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, 
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Her- 
kunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung 
Femäß § 6 (6. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, 
agert Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Weiter sind 
zu melden: 
    
   
der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2), 
a 
b am Anfang des Vormonats, 
c im Vormonat, 
d zu Beginn des laufenden Monats, 
Verbrauch im Vormonat, 
4) Bedarf für den laufenden Monat (s. Abs. 3), 
##) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (s. Abs. 3). 
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden in An- 
führungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug 
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; 
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; 
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; 
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“:; 
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; 
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“: 
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; 
durch eigene Transportanlagen: „Eigentr.". 
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. 
Teilmengen getrennt anzugeben. 
3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich 
zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge, 
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen 
gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung 
 
	        
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