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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 23. März 1918.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses. (2) Be-
kanntmachung, betreffend das Schlachten von trächtigen Ziegen. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Abmeldebescheinigungen.
II. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1918 über die Bekämpfung des Kartoffel-
krebses.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Bekämpfung von Pflanzen-
krankheiten vom 30. August 1917 (RGl. S. 745) wird folgendes bestimmt.
81.
Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unter-
liegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kar-
toffelkrebses.
Die Aufsicht üben die Ortspolizeibehörden, sowie die landw. Versuchs-
station, Abteilung für Pflanzenschutz (vergl. Bekanntmachung vom 26. Oktober
1903, Rbl. Nr. 37) aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Kartoffelpflan-
zen und deren Teile, insbesondere Knollen in angemessenem Umfange für die er-
forderlichen Untersuchungen entnommen werden.
82.
Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder eingelagerten Kar-
toffeln sind sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht liegt
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