Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

30.1  Nr.  55.  1918.

bei  Karkoffelpflanzungen  dem  Nutzungsberechtigten  des  Grundstücks  und  in  dessen
A#bwesenheit  dem  Verwalter  ob;  bei  Vorzäten  dem,  der  sie  in  Verwahrung  hat.
Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Auzeigen  unverzüglich  an  die  Landwirtschaftliche
  Versuchsstation,  Abteilung  fü:  Pflanzenschutz,  zu  Rostock  weiter  zu
leiten.
Die  Merlmale  des  Kartoffelkrebses  sind  im  Anhang  gegeben.

83.

Auf  dem  Felde,  das  krebskranke  Kartoffeln  getragen  hat,  sollen  die  Rückstände
  der  Kartoffelpflanzen,  insbesondere  Knollen,  sorgfältig  zusammengebracht
und  verbraunt  werden.

Eine  Verwendung  kranker  Standenteile  zur  Düngung,  Streu  oder
Gütterung  ist  zu  unterlassen.

84.

Die  auf  einem  solchen  Felde  geernteten  übrigen  nicht  nachweislich  kranken
(siehe  §  3)  Kartoffeln  dürfen:

1.  nicht  als  Pflanzkartoffeln  verwendet,

2.  nicht  ohne  polizeiliche  Erlaubnis,  welche  erteilt  werden  darf,  wenm
die  landwirtschaftliche  Versuchsstation  zugestimmt  hat,  aus  dem  Betriebe,
  in  dem  sie  gebaut  worden  sind,  entfernt,
nur  in  gekochtem  oder  gedämpftem  Zustande  verfüttert  werden.

Auch  die  Abfälle  solcher  Kartoffeln  müssen  sorgfältig  gesanmmelr  und  vor
dem  Verfüttern  gekocht  oder  sonst  verbrannt  werden.

Ju  Betrieben,  in  denen  Fabriken  für  dic  Verarbeitung  von  Kartoffeln  bestehen,
  werden  die  auf  verseuchten  Feldern  geernteten  Knollen  am  besten  ihnen  in
dicht  schließenden  Kastenwagen  oder  gut  verschnürten  Säcken  zugeführt.  Der  bei
der  Reinigung  solcher  Kartoffeln  entstehende  Abfallschlamm  darf  nicht  auf  Kulturland
  gebracht  werden.  Im  übrigen  ist  jeder  Transxort  nach  Möglichkeit  zu
vermeiden,  da  auch  die  an  den  Knollen  haftende  Erde  den  Krankheitserreger
enthält.  —

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  2  findet  auf  die  nach  §  1  zur  Untersuchung
entnommenen  Proben  keine  Anwendung.

86.
Auf  dem  Felde,  auf  dem  krebskranke  Kartoffeln  festgestellt  worden  sind,
dürfen  Kartoffeln  nur  mit  Genehmigung  der  Landwirtschaftlichen  Versuchsstation,
  Abteilung  für  Pflanzenschutz,  zu  Rostock  gebaut  werden.  In  diesem  Falle