Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 56. 1918. 
den, weun sie die Aussicht gewähren, daß sie am Schlusse des Schul- 
jahres mit Wahrscheinlichkeit die Reife für die höhere Klasse erlangt 
hätten. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann Schülern, welche die 
regelrechte Versetzung aus der Obertertia nach der Untersekunda er- 
langt haben, das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst und das Zeugnis der vorzeitigen Ver- 
setzung nach Obersekunda erteilt werden, wenn sie entweder zwei 
Monate mit Erfolg am Unterricht der Untersekunda teilgenommen 
oder eine Notschlußprüfung abgelegt haben. An sechsstufigen höheren 
Lehranstalten haben alle Schüler die Notschlußprüfung abzulegen, 
wenn sie die oben bezeichnete Vergünstigung erhalten wollen. 
Das zu 1 und 2 Gesagte gilt auch für Schüler, die als Fahnenjunker 
in das Heer eingestellt werden, sofern Angehörige ihrer Jahresklasse 
bereits einberufen sind. 
Schüler, die auf diese Weise das Zeugnis über die vorzeitige Ver- 
setzung nach Oberprima erhalten, können auf Befreiung von der 
Fähnrichsprüfung im Sinne der Ziffer S8c des Teils I der Offizier- 
Ergänzungsvorschrift aber nur dann rechnen, wenn sie wenigstens 
zwei Moante lang am Unterricht der Unterprima teilgenommen 
haben. 
Schüler, die als Fahnenjunker in das Heer eintreten, bevor ihre Jah- 
resklasse einberufen ist, können: 
2) falls sie die regelrechte Versetzung nach Oberprima erreicht haben, 
vom 1. Juni 1918 ab zur Notreifeprüfung zugelassen werden, 
b) falls sie die regelrechte Versetzung nach Unterprima erlangt 
haben, von demselben Zeitpunkt ab vorzeitig nach Oberprima 
versetzt werden, wenn sie die Aussicht gewähren, daß sie am 
Schlusse des Schuljahres mit Wahrscheinlichkeit die Reife für 
diese Klasse erreicht hätten. 
Auff Schüler, die als Veterinäraspiranten in das Heer eintreten, findet 
die Vorschrift zu 4 a gleiche Anwendung. 
Schülern, die als Kriegsfreiwillige in das Heer eintreten, ferner solchen 
Schülern, die vor der Einberufung ihrer Jahresklasse beabsichtigen, 
als Fahnenjunker einzutreten, die aber die regelrechte Versetzung nach 
der Unterprima noch nicht erreicht haben, werden die Vergünstigungen 
dieses Erlasses nicht gewährt.
	        
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