Nr. 56 1918. 401
7. Abweichend von dem zu 6 Gesagten darf Obersekundanern, die ihre
Annahme für die Seeoffizierlaufbahn, für die Marinezahlmeisterlaufbahn
oder die Marineingenieurlaufbahn nachweisen, vom 1. Juni
1918 ab die Reife für die Unterprima zuerkannt werden, auch wenn
ihre Jahresklasse noch nicht zum Heeresdienst einberufen ist.
8. Auf die Anwärter für die Laufbahn der höheren Marinebaubeamten
ist die Bestimmung von 4 a anzuwenden.
9. Schüler über 17 Jahre, welche durch Vermittlung ihrer Direktoren
in den vaterländischen Hilfsdienst eintreten, und welche nach regelrechter
Versetzung in die Oberprima an dem Unterricht dieser Klasse mindestens
zwei Monate teilgenommen haben, sind vor Eintritt in den
vaterländischen Hilfsdienst zur Notreifeprüfung zuzulassen. Sie erhalten
das Reifezeugnis erst am 1. April 1919 unter der Bedingung,
daß sie nachweislich bis dahin im vaterländischen Hilfsdienst geblieben
sind. Andernfalls müssen sie zur Schule zurückkehren und die regelmäßige
Reifeprüfung ablegen. Bekanntmachung vom 16. April 1917
(Rbl. Nr. 69) und vom 11. Mai 1917 (Rbl. Nr. 80) — Ull 439 —
(Zentralbl. S. 266 und 353). Voraussetzung für die Gewährung
dieser Vergünstigung ist, daß der Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst
auf die Anforderung des Kriegsamts erfolgt.
Schüler über 17 Jahre, die in den vaterländischen Hilfsdienst eintreten
und einer anderen Klasse als der Oberprima angehören, werden
zunächst ohne Zeugnis beurlaubt. Sie erhalten das Zeugnis über die
vorzeitige Versetzung in die nächsthöhere Klasse zur selben Zeit wie bei
weiterem Besuch der Anstalt, wenn bei ihrem Austritt mit Wahrscheinlichkeit
zu erwarten war, daß sie die Versetzung erreichen würden,
jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nachweislich bis zu diesem
Zeitpunkt im vaterländischen Hilfsdienst verblieben sind.
Für Schüler, die auf diese Weise das Zeugnis über die Versetzung
nach Oberprima erhalten und dann als Fahnenjunker eintreten, gilt
das im zweiten Satz der Ziffer 3 Gesagte. «
Schülern der Untersekunda, die über 17 Jahre alt sind, darf die
Versetzung nach Obersekunda nur dann in Aussicht gestellt werden,
wenn sie der Untersekunda mindestens zwei Monate angehört haben.
Den im landwirtschaftlichen Hilfsdienst verwendeten über
17 Jahre alten Schülern sind die bezeichneten Vergünstigungen auch
dann zu gewähren, wenn keine Anforderung durch das Kriegsamt