Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  56  1918.  401

7.  Abweichend  von  dem  zu  6  Gesagten  darf  Obersekundanern,  die  ihre
Annahme  für  die  Seeoffizierlaufbahn,  für  die  Marinezahlmeisterlaufbahn
  oder  die  Marineingenieurlaufbahn  nachweisen,  vom  1.  Juni
1918  ab  die  Reife  für  die  Unterprima  zuerkannt  werden,  auch  wenn
ihre  Jahresklasse  noch  nicht  zum  Heeresdienst  einberufen  ist.

8.  Auf  die  Anwärter  für  die  Laufbahn  der  höheren  Marinebaubeamten
ist  die  Bestimmung  von  4  a  anzuwenden.

9.  Schüler  über  17  Jahre,  welche  durch  Vermittlung  ihrer  Direktoren
in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  eintreten,  und  welche  nach  regelrechter
Versetzung  in  die  Oberprima  an  dem  Unterricht  dieser  Klasse  mindestens
  zwei  Monate  teilgenommen  haben,  sind  vor  Eintritt  in  den
vaterländischen  Hilfsdienst  zur  Notreifeprüfung  zuzulassen.  Sie  erhalten
  das  Reifezeugnis  erst  am  1.  April  1919  unter  der  Bedingung,
daß  sie  nachweislich  bis  dahin  im  vaterländischen  Hilfsdienst  geblieben
sind.  Andernfalls  müssen  sie  zur  Schule  zurückkehren  und  die  regelmäßige
  Reifeprüfung  ablegen.  Bekanntmachung  vom  16.  April  1917
(Rbl.  Nr.  69)  und  vom  11.  Mai  1917  (Rbl.  Nr.  80)  —  Ull  439  —
(Zentralbl.  S.  266  und  353).  Voraussetzung  für  die  Gewährung
dieser  Vergünstigung  ist,  daß  der  Eintritt  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  auf  die  Anforderung  des  Kriegsamts  erfolgt.

Schüler  über  17  Jahre,  die  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  eintreten
  und  einer  anderen  Klasse  als  der  Oberprima  angehören,  werden
zunächst  ohne  Zeugnis  beurlaubt.  Sie  erhalten  das  Zeugnis  über  die
vorzeitige  Versetzung  in  die  nächsthöhere  Klasse  zur  selben  Zeit  wie  bei
weiterem  Besuch  der  Anstalt,  wenn  bei  ihrem  Austritt  mit  Wahrscheinlichkeit
  zu  erwarten  war,  daß  sie  die  Versetzung  erreichen  würden,
jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  nachweislich  bis  zu  diesem
Zeitpunkt  im  vaterländischen  Hilfsdienst  verblieben  sind.

Für  Schüler,  die  auf  diese  Weise  das  Zeugnis  über  die  Versetzung
nach  Oberprima  erhalten  und  dann  als  Fahnenjunker  eintreten,  gilt
das  im  zweiten  Satz  der  Ziffer  3  Gesagte.  «

Schülern  der  Untersekunda,  die  über  17  Jahre  alt  sind,  darf  die
Versetzung  nach  Obersekunda  nur  dann  in  Aussicht  gestellt  werden,
wenn  sie  der  Untersekunda  mindestens  zwei  Monate  angehört  haben.

Den  im  landwirtschaftlichen  Hilfsdienst  verwendeten  über
17  Jahre  alten  Schülern  sind  die  bezeichneten  Vergünstigungen  auch
dann  zu  gewähren,  wenn  keine  Anforderung  durch  das  Kriegsamt