Nr. 58. 1918. 411
50. Geländer, Griffe und Gitter an Dächern, an Balkons, an Fenstern, auf Treppen,
in Gängen, in Warteräumen, auch freistehende, wenn sie zum Schutze von Per-
sonen unerläßlich sind und somit nicht unter lfd. Nr. 38 fallen.
51. Markisenzubehör, wie Windenkasten, Gestänge und Diächer.
52. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche an
Fuhrwerken, an Schaufenstern, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfang-
türen, an Fahrstuhltüren.
53. Tore und Gittertüren.
54. Treppenschutzstangen und Geländer; Halter und Endigungen dazu; Ringe und
sonstiges Zubehör für Treppenseile, alles, soweit es nach baupolizeilichen Vor-
schriften notwendig ist und somit nicht unter lfd. Nr. 41 fällt.
55. Türklinken, Türgriffe, Türhandhaben, Türknöpfe (s. auch lfd. Nr. 42) zur Be-
tätigung eines Verschlusses mit den dazugehörigen Unterlagen (Langschildern,
Rosetten usw.) an Korridor= und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Haus-
türen, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhltüren. Ausgenommen
sind Klinken usw., deren Griffteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten
Metallen bestehen.
b) alle unter a nicht genannten gebrauchten und ungebrauchten Zinngegenstände
ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung, und zwar sowohl Gegen-
stände des privaten, wirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauchs als auch Ziergegen-
stände aller Art, auch Kunstgegenstände, Schan= und Sammlungsstücke.
Als Kupferlegierungen gelten Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Duranametall.
Als Gegenstände aus Nickel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten solche, die
nit dem Stempel „Reinnickel“ versehen sind.
Als Nickellegierungen gelten Neusilber, Daronmetall, Alpaka, Christofle und
Nickel ohne den Stempel „Reinnickel“.
Als Aluminium gilt nicht nur Reinaluminium, sondern auch schlechtweg Alumi-
nium im handelsüblichen Sinne, jedoch nicht Stahlaluminium.
Als Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung gellen neben reinem Zinn alle Zinn-
legierungen mit mindestens 50 v. H. Zinngehalt. Hierzu gehören beispielsweise Bri-
tannia-, Edel-, Gerhardi-, Imperial-, Kayser-, Kunst-, Prob= und Silberzinn, ferner
Alboid-, Ashbury= und Britanniametall sowie Bingit, Metallargentin, Orivit und
Plate-Pewter.
4 Die betroffenen Gegenstände fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn
sie mit einem Uberzug aus Lack, Farbe und dergleichen versehen sind.
Die Gegenstände werden auch betroffen, wenn sie aus Metall gefertigt sind, das
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums bezw. von den
militärischen Befehlshabern freigegeben worden ist.
8 4.
Beschlagnahme und ihre Wirkung.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (s. 8 3 unter a und b)*)
werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie nicht durch § 11 ausgenommen sind.
Auch Gegenstände von wissenschaftlichem, künstlerischem oder kunstgewerblichem Werte sind
*
beschlagnahmt, um ihre Einschmelzung zu verhindern.