Nr. 59. 1918. 428
Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäftsräume und
der Vorräte zu gestatten. §13
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen oder die auf Grund derselben
ergangenen Anordnungen der Kreisbehörden werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar. #
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 14.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 8. März 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Verwendung von Mager-
milch zur Herstellung von Käse und Quark.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 8. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. «
Schwerin, den 20. März 1918.
Großherlic: Mecklenburaitsches Miniwerinm des zunen
L. v. Meerheimb.
Auf Grund ihrer Bekanntmachung vom heutigen Tage, betreffend Lieferung von
Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen, der Bundesratsverordnung
über Speisefette vom 20. Juli 1916, der Verordnung des Kriegsernährungsamtes über
die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917,
sowie der ergangenen Ausführungsvorschriften, erläßt die Landesbehörde für Volks-
ernährung unter Aufhebung ihrer Bekanntmachung, betreffend Verwendung von
Magermilch zur Herstellung von Käse und Quark vom 13. Juni 1917 folgende Be-
stimmungen: "
81.
Die Molkereien haben, soweit von der Landesbehörde für Vollsernährung nichts
anderes bestimmt ist oder wird, nur 60 v. H. der gelieferten Milch den Kuhhaltern an
der Milchlieferstelle unentgeltlich zurückzugeben.