Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  59.  1918.  421

8  6.

Für  die  Heranschaffung  der  Milch  oder  Sahne  an  die  Molkerei  (§  1  a)  oder  die
Lieferstelle  (auch  Milchwagen)  (§  1b)  haben  die  Kuhhalter  zu  sorgen;  sie  haben  auch  die
hierzu  erforderlichen  Gefäße  (Kannen)  zu  beschaffen.

Die  Beförderung  der  Milch  von  der  Lieferstelle  zur  Molkerei  ist  Sache  der  Molkerei.
  —  Vermag  jedoch  die  Molkerei  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  unverhältnismäßig
großen  Schwierigkeiten  (auch  Kosten)  die  Anfuhr  der  Milch  aus  Ortschaften,  die  über
einen  Kilometer  von  ihr  entfernt  liegen.  zu  beschaffen,  so  kann  die  Kreisbehörde  Kuhhalter,
  denen  die  Anfuhr  nach  ihren  Wirtschaftsverhältnissen  ohne  große  Schwierigkeiten
  möglich  ist,  zur  gemeinsamen  Anfuhr  der  Milch  vereinigen.  Sie  kann  unter  den
gleichen  Voraussetzungen  Kuhhaltern  auch  die  Mitnahme  der  von  anderen  Kuhhaltern
bereitgestellten  Milch  aufgeben.  Die  Kreisbehörde  hat  in  solchen  Fällen  zu  bestimmen,
in  welcher  Weise  die  Entschädigung  der  Gespannpflichtigen  zu  erfolgen  hat.

*  6.

Die  Molkereien  haben  den  Kuhhaltern,  soweit  nichts  anderes  vereinbart  oder  von
der  Kreisbehörde  auf  Antrag  bestimmt  ist,  die  Milch  (oder  Sahne)  nach  dem  Fettgehalt,
und  zwar  mit  5,15  Pfennigen  für  je  ein  Fettprozent,  zu  vergüten.  Der  von  der  Molkerei
  festgesetzte  Fettgehalt  ist  auf  Verlangen  eines  Beteiligten  von  der  Landesfettstelle
in  Güstrow  nachzuprüfen,  und  zwar,  wenn  von  der  Landesfettstelle  nicht  anders  entschieden
  wird,  auf  seine  Kosten.

Die  Auszahlung  an  die  Kuhhalter  hat  monatlich  bis  zum  8.  des  auf  den  Liefermonat
  folgenden  Monats  zu  erfolgen;  auf  Verlangen  ist  den  Kuhhaltern  in  der  Mitte
des  Liefermonats  eine  Abschlagszahlung  zu  gewähren.

Durch  diese  Festsetzungen  werden  die  bisherigen  zwischen  Molkerei  und  Lieferer
über  Bezahlung  usw.  getroffenen  Verträge  nicht  geändert.  Doch  kann  die  Landesbehörde
  auf  Antrag  die  Anderung  solcher  Verträge  anordnen.

8  7.

Die  Mager=  und  Buttermilch  ist  den  Kuhhaltern  an  der  Milchlieferstelle  unentgeltlich
  zurückzugeben.  «

Die  Landesbehörde  kann  anordnen,  daß  den  Kuhhaltern  weniger  als  90%
der  gelieferten  Milchmenge  zurückzugeben  ist  und  hat  im  Falle  solcher  Anordnung,  falls
nicht  eine  Einigung  zwischen  Kuhhaltern  und  Molkerei  stattfindet,  die  für  die  zurückbehaltene
  Mager=  und  Buttermilch  zu  leistende  Vergütung  festzusetzen.  —  Sie  kann  in
entsprechender  Weise  auch  Sahnelieferer  —  zu  vgl.  §  2  —  zur  Lieferung  von  Magermilch
  anhalten.

Die  Landesbehörde  hat  im  Falle  von  Absatz  2  auch  Anordnung  über  die  Verwendung
  der  Mager=  oder  Buttermilch  zu  treffen.

**  8  8.
I  Die  Molkerei  ist  verpflichtet,  den  Milchlieferern  in  der  Molkerei  hergestellte  Butter
in  Höhe  der  für  Selbstversorger  festgesetzten  Menge  (zurzeit  wöchentlich  100  gr.  für
jeden  „Haushaltsangehörigen  —  zu  vgl.  §  5  der  Bekanntmachung  vom  24.  August“.
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