Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

436 Nr. 60. 1918. 
erlassen. Die Gewährung von Zuschüssen kommt nur in Betracht bei Einstellung 
oder Beschränkung der Arbeit in der Zeit vom 2. Januar bis 31. März 1918, 
soweit diese unmittelbar oder mittelbar durch Kohlenmangel herbeigeführt ist. 
Gemeindebehörden im Sinne der Ziffer 8 der Bundesratsbestimmungen 
sind die Ortsobrigkeiten; sie haben bei ihnen eingehende Anträge mit der Be- 
scheinigung der Richtigkeit versehen dem unterzeichneten Ministerium zur Wei- 
tersendung an den Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt) einzureichen. 
Für den Bezirk der Kriegsamtsstelle Altona hat das Kriegsamt gemäß 
Ziffer 6 a. a. O. die für die Bemessung der Entschädigung nach Ziffer 5 a. a O. 
maßgebenden Sätze wie folgt festgesetzt: 
für männliche Erwachsene.. 24,— 
für weibliche Erwachsern „ 2,80 
für männliche Jugendlithe „ 3,50 
für weibliche Jugendliche „ 2,, 50. 
Schwerin, den 22. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 5 vom 1. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 1918 die nachstehenden 
Bestimmungen über die Bereitstellung von Reichsmitteln für die Entschädi- 
gung der infolge Kohlenmangels feiernden Arbeiter und Arbeiterinnen 
. kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs= und Ernährungsindustrie 
erldssen. 
Um die jederzeitige Wiederaufnahme der infolge Kohlenmangels eingestellten oder 
beschränkten Arbeit in den kriegswichtigen Betrieben zu ermöglichen, werden seitens 
des Reichs besondere Mittel bereitgestellt. Aus diesen Mitteln werden den Arbeitgebern 
Zuschüsse für die Entschädigung ihrer feiernden Arbeiter nach Maßgabe nachstehender 
Grundsätze gewährt: . · 
1. Die Zuschüsse werden kriegswichtigen Betrieben der Rüstungs= und Ernäh- 
rungsindustrie gewährt. Ob es sich um einen derartigen Betrieb handelt, 
entscheidet im Zweifel das Kriegsamt. 
2. Die Gewährung von Zuschüssen kommt nur in Betracht bei Einstellung oder 
Beschränkung der Arbeit in der Zeit vom 2. Januar bis 31. März 1918, 
soweit diese unmittelbar oder mittelbar durch Kohlenmangel herbeigeführt 
ist. Ob eine Einstellung oder Beschränkung der Arbeit durch Kohlenmangel 
herbeigeführt ist, entscheidet im Zweifel das Kriegsamt. . »
	        
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