Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  60.  1918.  437

Erreichen  Arbeiter  oder  Arbeiterinnen  infolge  der  Einstellung  oder  Beschränkung

  der  Arbeit  einer  Kalenderwoche  die  in  dem  Betrieb  ohne  Überarbeit
  übliche  Zahl  von  Arbeitsstunden  nicht,  so  erhalten  sie  für  die  ausgefallenen
  Arbeitsstunden  eine  Entschädigung.  Sind  in  einem  Betrieb  insgesamt
  so  viele  Arbeitsstunden  ausgefallen,  wie  auf  fünf  Arbeitstage  ohne
Überarbeit  regelmäßig  entfallen,  so  wird  für  die  einem  weiteren  Arbeitstag
entsprechende  Zahl  von  Arbeitsstunden  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
Dieser  Wegfall  der  Entschädigung  wiederholt  sich  bei  weiterem  Ausfall  von
Arbeitsstunden  nicht.  «

.  Die  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  müssen  gegen  angemessenen  Lohn  auch

andere  geeignete  Arbeit  übernehmen,  als  sie  bisher  geleistet  haben;  die
Entlohnung  für  die  Arbeitsstunde  darf  jedoch  nicht  geringer  sein  als  die
nach  Ziffer  5  zu  gewährende  Entschädigung.  Wird  die  Übernahme  anderer
Arbeit  unberechtigt  verweigert,  so  wird  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  deren  durchschnittlicher  Tagesverdienst  das
Doppelte  des  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  für  sie  festgesetzten
Ortslohns  nicht  übersteigt,  erhalten  für  die  ausgefallene  Arbeitsstunde  eine
Entschädigung  in  Höhe  ihres  durchschnittlichen  Stundenverdienstes.

Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  deren  durchschnittlicher  Tagesverdienst
das  Doppelte  des  Ortslohns  übersteigt,  erhalten  für  die  ausgefallene  Arbeitsstunde
  eine  Entschädigung  in  Höhe  von  sieben  Zehnteln  ihres  durchschnittlichen
  Stundenverdienstes;  die  Entschädigung  beträgt  jedoch  mindestens
  das  Doppelte  und  höchstens  das  Vierfache  des  Betrages,  der  bei  Entlohnung
  mit  dem  Ortslohn  auf  die  Arbeitsstunde  entfallen  würde.

Der  Ermittelung  der  durchschnittlichen  Verdienste  sind  die  Ergebnisse
von  mindestens  zwei  Lohnzahlungszeiten  zugrunde  zu  legen.  Besondere  Zu-Süse
  r  Überstunden,  Nachtarbeit  und  Sonntagsarbeit  bleiben  außer

etracht.

AUm  Unbilligkeiten  zu  verhüten,  kann  das  Kriegsamt  für  bestimmte  Bezirke

oder  für  einzelne  Betriebe  Sätze  bis  zur  Höhe  des  in  benachbarten  Industriegebieten
  bestehenden  höchsten  Ortslohns  festsetzen,  die  für  die  Bemessung  der

ntschädigung  nach  Ziffer  5  maßgebend  sind.  Für  einheitliche  Wirtschaftsgebiete
  ist  der  höchste  Ortslohn  festzusetzen,  der  innerhalb  des  Gebiets  gilt.

Die  Entschädigung  für  so  viele  ausgefallene  Arbeitsstunden,  wie  in  dem

Betrieb  auf  fünf  Arbeitstage  ohne  Überarbeit  regelmäßig  entfallen,  trägt

der  Arbeitgeber  allein.  Von  der  für  weitere  ausgefallene  Arbeitsstunden

gezahlten  Entschädigung  werden  ihm  fünf  Siebentel  vom  Reiche  zurückvergütet.


Die  Rückvergütung  ist  von  dem  Arbeitgeber  bei  der  Gemeindebehörde  des

Betriebssitzes  zu  beantragen.  Die  Gemeindebehörde  reicht  den  Antrag  der
Landeszentralbehörde  weiter.  Diese  legt  ihn  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  vor.

An  Stelle  des  Kriegsamts  (Ziffer  1,  2,  6)  tritt  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  das  Kriegsministerium.