Nr. 60. 1918. 439
VI.
Das Schiedsgericht gemäß § 7, Abs. 3 der Bundesratsverordnung besteht
aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche ebenso wie die erforder-
lichen Stellvertreter vom Ministerium des Innern ernannt werden. Die Tätig-
keit ist eine ehrenamtliche. Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden nach der
3. Klasse des Kommissions-Kosten-Regulativs vom 2. Juni 1877 vergütet.
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern
außer dem Vorsitzenden. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte ist von
den Sitzungen des Schiedsgerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreter
ohne Stimmrecht zu denselben zu entsenden.
Bei Entscheidungen der Schiedsgerichte über die Angemessenheit des Preises
(vgl. § 6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist ausschließlich der Gehalt und
die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Geschäftsübergangs maßgebend. An-
schaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer Betracht.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht aus-
drücklich durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als an-
gemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen
oder Schiff (in Wahl der Bezugsvereinigung) der Verladestelle des Eigentümers.
Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein entsprechender Preis-
abschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht über-
schritten werden darf. Wird dem Eigentümier dieser Preis geboten, so bedarf es,
falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung einer
banen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung
zu hören.
VII.
Die Geschäftsabteilung des Landesfuttermittelamtes zu Bützow darf beim
Absatz der ihr gelieferten Futtermittel Zuschläge je bis zu 1 vom Hundert des
ihr berechneten Grundpreises erheben. Entstehen bei der Verteilung der Futter-
mittel durch die Geschäftsabteilung des Landesfuttermittelamtes infolge beson-
derer verteuernder Umstände erhöhte Unkosten, so darf hierfür mit Genehmigung
der Verwaltungsabteilung des Landesfuttermittelamtes ein entsprechend höherer
Zuschlag erhoben werden.
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