Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 60. 1918. 439 
VI. 
Das Schiedsgericht gemäß § 7, Abs. 3 der Bundesratsverordnung besteht 
aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche ebenso wie die erforder- 
lichen Stellvertreter vom Ministerium des Innern ernannt werden. Die Tätig- 
keit ist eine ehrenamtliche. Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden nach der 
3. Klasse des Kommissions-Kosten-Regulativs vom 2. Juni 1877 vergütet. 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern 
außer dem Vorsitzenden. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte ist von 
den Sitzungen des Schiedsgerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreter 
ohne Stimmrecht zu denselben zu entsenden. 
Bei Entscheidungen der Schiedsgerichte über die Angemessenheit des Preises 
(vgl. § 6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist ausschließlich der Gehalt und 
die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Geschäftsübergangs maßgebend. An- 
schaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer Betracht. 
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht aus- 
drücklich durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als an- 
gemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen 
oder Schiff (in Wahl der Bezugsvereinigung) der Verladestelle des Eigentümers. 
Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein entsprechender Preis- 
abschlag einzutreten. 
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht über- 
schritten werden darf. Wird dem Eigentümier dieser Preis geboten, so bedarf es, 
falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung einer 
banen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung 
zu hören. 
VII. 
Die Geschäftsabteilung des Landesfuttermittelamtes zu Bützow darf beim 
Absatz der ihr gelieferten Futtermittel Zuschläge je bis zu 1 vom Hundert des 
ihr berechneten Grundpreises erheben. Entstehen bei der Verteilung der Futter- 
mittel durch die Geschäftsabteilung des Landesfuttermittelamtes infolge beson- 
derer verteuernder Umstände erhöhte Unkosten, so darf hierfür mit Genehmigung 
der Verwaltungsabteilung des Landesfuttermittelamtes ein entsprechend höherer 
Zuschlag erhoben werden. 
95
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.