Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

452 Nr. 63. 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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IV. bei der Abgabe an Verbraucher durch 
Gastwirte: . » l 
1. soweit diese selbst, auch gemäß § 7 Ab- « 
satz 3 der Verordnung über die Verar- s- . j « 
beitung von Gemüse und Obst vom E ! l 
23. Januar 1918, Hersteller der verab- i L 
folgten Obstweine sind: 1(Z][ 
a,) im Ausschank, glasweise oder in offe- s 
nen Flaschen für 1111,25 1,15, 1,20 1,90, 2,10 2,20 2,40|1,10 
b) in geschlossenen Flaschen zu minde- : 
stens 0,7 1 Inhalt für 1 Fl.25 1, 15 1, 20 10 2, 20% 40 , 10 
2. soweit nicht von ihnen hergestellte . 
Obstweine verabfolgt werden: I « « 
a) im Ausschank, glasweise oder in offe- « 
nen Flaschen für 1111,45|11,351,40 2,3520/2, 5 N 
b) in geschlossenen Flaschen zu minde- I 
stens 0,7 1 Inhalt für 1 Fl.1,45 182 140 2.35 2 50% "n 1,30. 
l 
Beim Verkauf in kleineren als 0,7 Liter fassenden Flaschen müssen die Preise dem 
Flascheninhalt entsprechend ermäßigt werden. Beim Verkauf in solchen Flaschen oder 
im Ausschank darf der Preis auf 5 Pfennig nach oben abgerundet werden. 
Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn= oder Schiffstation des Herstellungs- 
orts, für Händler ab Bahn= oder Schiffstation des Händlers, bei Lieferung am Her- 
stellungsort oder am Ort des Händlers für Hersteller und Händler frei Haus des Käufers, 
soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht. Der Flaschenpreis gilt ohne Flasche und ohne 
Verpackung. Diese dürfen nur in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. 
Sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen nicht erhoben werden. 
Es wird darauf hingewiesen; daß nach § 1 der Verordnung über den Handel mit 
Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 
(Röl. S. 581) der Handel mit Obstwein nur von Personen betrieben werden darf, 
denen die Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. 
8 2. 
Die Festsetzung abweichender Preise für einzelne Gebiete des Reiches auf Antrag 
der Landesstellen für Gemüse und Obst bleibt vorbehalten. 
 
	        
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