Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

452  Nr.  63.  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
—P—.  5
s5623  56
s  5  2553  8.  8
.  ——  2
K  *  385E.
GSnßßsßs
——  ÆAO  .  Mb
12!
IV.  bei  der  Abgabe  an  Verbraucher  durch
Gastwirte:  .  »  l
1.  soweit  diese  selbst,  auch  gemäß  §  7  Ab-  «
satz  3  der  Verordnung  über  die  Verar-  s-  .  j  «
beitung  von  Gemüse  und  Obst  vom  E  !  l
23.  Januar  1918,  Hersteller  der  verab-  i  L
folgten  Obstweine  sind:  1(Z][
a,)  im  Ausschank,  glasweise  oder  in  offe-  s
nen  Flaschen  für  1111,25  1,15,  1,20  1,90,  2,10  2,20  2,40|1,10
b)  in  geschlossenen  Flaschen  zu  minde-  :
stens  0,7  1  Inhalt  für  1  Fl.25  1,  15  1,  20  10  2,  20%  40  ,  10
2.  soweit  nicht  von  ihnen  hergestellte  .
Obstweine  verabfolgt  werden:  I  «  «
a)  im  Ausschank,  glasweise  oder  in  offe-  «
nen  Flaschen  für  1111,45|11,351,40  2,3520/2,  5  N
b)  in  geschlossenen  Flaschen  zu  minde-  I
stens  0,7  1  Inhalt  für  1  Fl.1,45  182  140  2.35  2  50%  "n  1,30.
l

Beim  Verkauf  in  kleineren  als  0,7  Liter  fassenden  Flaschen  müssen  die  Preise  dem
Flascheninhalt  entsprechend  ermäßigt  werden.  Beim  Verkauf  in  solchen  Flaschen  oder
im  Ausschank  darf  der  Preis  auf  5  Pfennig  nach  oben  abgerundet  werden.

Sämtliche  Preise  gelten  für  Hersteller  ab  Bahn=  oder  Schiffstation  des  Herstellungsorts,
  für  Händler  ab  Bahn=  oder  Schiffstation  des  Händlers,  bei  Lieferung  am  Herstellungsort
  oder  am  Ort  des  Händlers  für  Hersteller  und  Händler  frei  Haus  des  Käufers,
soweit  dies  dem  Ortsgebrauch  entspricht.  Der  Flaschenpreis  gilt  ohne  Flasche  und  ohne
Verpackung.  Diese  dürfen  nur  in  Höhe  der  Selbstkosten  in  Rechnung  gestellt  werden.
Sonstige  Zuschläge  irgend  welcher  Art  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Es  wird  darauf  hingewiesen;  daß  nach  §  1  der  Verordnung  über  den  Handel  mit
Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916
(Röl.  S.  581)  der  Handel  mit  Obstwein  nur  von  Personen  betrieben  werden  darf,
denen  die  Erlaubnis  hierzu  erteilt  worden  ist.

8  2.

Die  Festsetzung  abweichender  Preise  für  einzelne  Gebiete  des  Reiches  auf  Antrag
der  Landesstellen  für  Gemüse  und  Obst  bleibt  vorbehalten.