Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  63.  1918.  453

8  3.

Von  Betrieben,  die  bei  der  ehemaligen  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkauf
und  -Verteilung  G.  m.  b.  H.  nicht  angemeldet  worden  sind,  sowie  von  nichtgewerbsmäßigen
  Herstellern,  welche  die  ihnen  obliegende  Anmeldung  bei  dieser  Gesellschaft  unterlassen
  haben,  dürfen  Obstweine  des  Jahrgangs  1917  nach  wie  vor  nicht  abgesetzt  werden.

§*  4.

Für  Apfel=  und  Birnenweine  früherer  Jahrgänge  erhöhen  sich  die  in  der  Bekanntmachung
  der  ehemaligen  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkauf  und  Werteilung
G.  m.  b.  H.  über  den  Abla  von  Apfel=  und  Birnenwein  vom  3.  April  1917  festgesetzten
Preise  um  je  0,10  =  für  Liter  und  Flasche.

Beerenweine  sowie  Kirsch=  und  Rhabarberwein  früherer  Jahrgänge  dürfen  nur  zu
Preisen  abgesetzt  werden,  die  hinter  den  in  §  1  festgesetzten  Preisen  zurückbleiben.

6  5.

Die  vorstehenden  Preisbestimmungen  gelten  auch  für  den  Absatz  nicht  gewerbsmäßiger

  Hersteller,  die  im  Jahre  nicht  mehr  als  30  Doppelzentner  Frischobst  verarbeiten.
8  6.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  gemäß  §  9  der

Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst  vom  23.  Januar  1916  bestraft.

§5  7.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Die  Bekanntmachung  der  ehemaligen  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkauf  und
.Verteilung  G.  m.  b.  H.  über  den  Absatz  von  Obstwein  vom  10.  Dezember  1917  tritt
zu  gleicher  Zeit  außer  Geltung.

Berlin,  den  18.  März  1918.

 

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.  Geschäftsabteilung.
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Kohlmann.  Pppa.  Härtel.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1918,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden

und  Pferdefleisch.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  27.  März  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
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